Abschaffung des Eigenmietwerts: Das müssen Eigentümer jetzt wissen

Cecilia Stenberg
Cecilia Stenberg
Partner
Abschaffung des Eigenmietwerts: Das müssen Eigentümer jetzt wissen

Mit der Abstimmung vom 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk nach mehreren Anläufen die Reform zur Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen, indem es den Kantonen die Einführung von Objektsteuern auf Zweitwohnungen erlaubt. Damit stehen für Liegenschaftseigentümer wichtige steuerliche Anpassungen bevor.

Der Eigenmietwert fällt nach Inkrafttreten der betreffenden Steuergesetzgebung, also frühestens ab dem 1. Januar 2028, weg. Damit werden jedoch auch verschiedene Abzugsmöglichkeiten abgeschafft oder eingeschränkt:

  • Für selbstbewohntes Wohneigentum können ab Inkrafttreten der Reform keine Unterhaltskosten mehr abgezogen werden. Dieser Abzug bleibt nur für vermietete Liegenschaften bestehen.
  • Für die Direkte Bundessteuer entfällt der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Die Kantone können einen solchen Abzug – inklusive der Möglichkeit, Aufwandüberschüsse vorzutragen – bis spätestens 2050 vorsehen.
  • Der Schuldzinsenabzug wird für Eigentümer, die ausschliesslich selbstbewohntes Wohneigentum halten, gänzlich gestrichen. Eine Ausnahme gilt für Ersterwerber von selbstbewohntem Eigentum. Für vermietete Liegenschaften bleibt der Abzug anteilsmässig im Verhältnis der vermieteten Liegenschaften zum Gesamtvermögen bestehen. Der Systemwechsel bedeutet insgesamt, dass der Schuldzinsenabzug stark eingeschränkt wird und betrifft somit nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Personen mit anderen Verbindlichkeiten wie Lombard- oder Konsumkrediten.
  • Für selbstgenutzte Zweitliegenschaften können die Kantone eine Objektsteuer einführen, um die durch den Wegfall des Eigenmietwerts entstehenden Mindereinnahmen – insbesondere in Tourismuskantonen – zu kompensieren.

Auswirkung und Handlungsempfehlung

Ob die Reform für einzelne Eigentümer positiv oder negativ ausfällt, hängt von der individuellen Situation ab. Eigentümer sollten sich daher frühzeitig über die konkreten steuerlichen Auswirkungen informieren. Geplante Sanierungs- oder Renovationsarbeiten sollten gegebenenfalls vorgezogen werden, damit die entsprechenden Kosten noch vor Inkrafttreten der Reform steuerlich geltend gemacht werden können.