Teilrevision Mehrwertsteuergesetz - Teil 1: Steuerpflicht

Ute Fischer
Ute Fischer
Senior Manager
Teilrevision Mehrwertsteuergesetz - Teil 1: Steuerpflicht

Mit der Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes auf den 01.01.2018 werden in- und ausländische Firmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.

Die „Teilrevision Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG)“ führt dazu, dass in der Schweiz  per 1. Januar 2018 ein revidiertes MWST-Gesetz in Kraft tritt. Dieses hat für inländische und ausländische Unternehmen erhebliche Auswirkungen. Die substantiellsten Änderungen werden wir im Rahmen einer Reihe von Kurzbeiträgen in den nächsten Monaten beleuchten.

Auf den 1. Januar 2018 tritt im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (revMWSTG) in der Schweiz ein revidiertes Mehrwertsteuergesetz in Kraft. In diesem wird neu der weltweite Gesamtumsatz zur Ermittlung der Steuerpflicht für in- und ausländische Unternehmen herangezogen. Beträgt der Gesamtumsatz über CHF 100‘000, ist die wichtigste Voraussetzung für die Pflicht zur Registrierung bereits erfüllt.

Bis anhin waren gewisse Schweizer Unternehmen von der MWST-Pflicht befreit, weil sie beispielsweise den Grossteil ihrer Leistungen im Ausland erbracht haben. Neu unterliegen auch diese Unternehmen der obligatorischen Mehrwertsteuer- bzw. Registrierungspflicht. Auf Umsätzen im Ausland wird auch weiterhin keine Mehrwertsteuer erhoben.
 

Ab wann sind ausländische Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig?

Ausländische Unternehmen werden ab dem 1. Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Voraussetzung ist ein weltweiter Gesamtumsatz von mindestens CHF 100‘000.
 

Gilt die weltweite Umsatzgrenze etwa auch für Unternehmen in der Schweiz?

Ja. Es ist durchaus gewollt, dass alle, und somit auch inländische Unternehmen von dieser Regelung erfasst werden. Das revidierte Mehrwertsteuergesetz trifft diesbezüglich keine Ausnahmen. Umsätze im Warenhandel aufgrund mehrheitlicher oder sogar ausschliesslicher Geschäfte im Ausland führen somit neu auch für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Registrierungspflicht. Auch die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland kann zur Registrierung führen.

Achtung!

Eine Firma mit Sitz in der Schweiz, kann trotzdem der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen - auch wenn keine MWST-pflichtigen Umsätze getätigt werden.
 

Welche Umsätze zählen nicht zum Gesamtumsatz?

Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze, z. B. Umsätze in den Bereichen

  • Medizin
  • Erziehung & Bildung
  • Kultur
  • Versicherungen
  • Finanzen (Zinsen)
  • Verkauf & Vermietung von Immobilien ohne freiwillige Unterstellung der Mehrwertsteuer

sowie Erträge die nicht für die Mehrwertsteuer relevant sind, wie z.B.

  • Dividenden
  • Subventionen oder
  • Schadensersatz

gelten nicht als relevanter Umsatz für die Ermittlung der Registrierungspflicht.
 

Was muss ein im Ausland ansässiges Unternehmen beachten, um nicht mit der Mehrwertsteuerpflicht in Konflikt zu kommen?

Durch die Neuregelung der obligatorischen Steuerpflicht werden sich viele Unternehmer mit der Schweizer Mehrwertsteuer beschäftigen müssen. In der Folge müssen sie sich registrieren und vierteljährliche Deklarationen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen. Dafür wird ein in der Schweiz ansässiger Fiskalvertreter benötigt.

Neu: Bei Kleinsendungen vom Ausland in die Schweiz (Einfuhrsteuer kleiner als CHF 5) für mehr als CHF 100‘000 pro Jahr besteht die Registrierungs- und Mehrwertsteuerpflicht erst ab dem 1. Januar 2019.
 

Und was passiert wenn man sich nicht bei der Mehrwertsteuer registriert?

Auch wenn keine Steuer verkürzt und nur die Verfahrenspflicht der Registrierung nicht beachtet wird, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss dem Mehrwertsteuergesetz alleine hierfür Bussen erheben. Also müssen sie als Unternehmer, wenn sie sich nicht registrieren damit rechnen, gebüsst zu werden.
Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet  Artikel 98 Bst. a) MWSTG .

Exkurs: Teilrevision des Radio & Fernsehgesetzes (RTVG)

Zusätzlich wird bei Unternehmen respektive Unternehmensgruppen ab voraussichtlich Mitte 2018 die neue Abgabe für Radio und Fernsehen (abhängig von der No-Billag-Abstimmung) erhoben. Diese Abgabe wird in Abhängigkeit vom Gesamtumsatz bei mehrwertsteuerlich registrierten Unternehmen erhoben. Es ist zu befürchten, dass auch hier der weltweite Umsatz massgebend sein wird und zu einer weiteren Belastung führt.

Update: Die RTVG wird erst ab dem 1. Januar 2019 erhoben. Die Abstimmung zur No-Billag-Initiative ist auf den 4. März 2018 anberaumt.

Update: Ausländische Unternehmen können aufatmen. Die RTVG wird nur bei mehrwertsteuerlich registrierten Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhoben.

Mehr Informationen finden Sie unter:  https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/das-bakom/organisation/rechtliche-grundlagen/abstimmungen/ja-zur-revision-des-rtvg.html

Unser Tipp:

Bis im Herbst 2017 sollten Schweizer Unternehmen, die bisher nicht mehrwertsteuerlich registriert sind, unbedingt den mehrwertsteuerlich relevanten Gesamtumsatz prüfen um eine Registrierung frühzeitig zu veranlassen. Ausländische Unternehmen sollten Leistungsbeziehungen in die Schweiz einer Prüfung unterziehen.

Mit den für eine Registrierung notwendigen Vorbereitungen der IT-Systeme (u.a. Buchhaltung und Nebenbücher) sollte für einen reibungslosen Start am 1. Januar 2018 frühzeitig begonnen werden.

Mit Hilfe einer erfahrenen Fachperson mit Fokus Mehrwertsteuer legen Sie die Grundlage für eine zeit- und kosteneffiziente Umsetzung. Gerne dürfen Sie sich an mich wenden oder Sie informieren sich bei unseren Dienstleistungen zum Thema Mehrwertsteuer.