Die Schweiz ändert die CRS-Gesetzgebung, um den Ansatz der Weissen Liste abzuschaffen

Anna Szkudlarek
Anna Szkudlarek
Partner
Die Schweiz ändert die CRS-Gesetzgebung, um den Ansatz der Weissen Liste abzuschaffen

Mit Wirkung vom 01.01.2019 werden nur Länder, die ein CRS-Austauschabkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben, als Teilnehmerstaaten für CRS-Zwecke qualifiziert.

Nach der Definition des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über die Finanzbuchhaltung in Steuersachen (AEoI oder CRS) ist ein Teilnehmerstaat ein Staat, mit dem ein AEoI-Abkommen besteht. Die OECD hat jedoch von Anfang an die Notwendigkeit erkannt, die ohnehin schon lästige Compliance-Arbeit der Finanzinstitute zu reduzieren und jene Staaten, die sich lediglich zur  Einführung von CRS  verpflichtet haben, durch eine so genannte Übergangsbestimmung in ihrem lokalen Recht als Teilnehmerstaaten behandeln zu lassen.

Die Schweiz hat davon in der Verordnung Gebrauch gemacht (Art. 1), und bisher konnten Schweizer  Finanzinstitute  in Ländern, die sich zur Einführung von CRS ( Common Reporting Standard ) verpflichtet haben, aber weder über Austauschabkommen verfügen noch die Mindestanforderungen der OECD an den internationalen Informationsaustausch erfüllen, als Teilnehmerstaaten andere Finanzinstitute dokumentieren.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2019 wird die Schweiz ihre Weisse Liste für die teilnehmenden Staaten auflösen. Ab diesem Datum werden nur noch Länder, die ein CRS-Austauschabkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben, als Teilnehmerstaaten gelten.

Auswirkungen auf die Schweizer Finanzinstitute

Die schweizerische Liste der teilnehmenden Staaten beläuft sich derzeit auf mehr als 75 AEOI-Partnerstaaten, und die Länder, die in der aktuellen  Liste der teilnehmenden Staaten  

aufgeführt sind, werden weiterhin als teilnehmende Staaten behandelt.

Nach Ansicht des Schweizerischen Bundesrats dürfte die Aufhebung der Übergangsbestimmung nur geringe Auswirkungen auf die praktische Umsetzung der AEOI durch die Schweizer Finanzinstitute haben.

Es wird jedoch empfohlen, dass die Schweizer Finanzinstitute ihre Selbstzertifizierungsformulare überprüfen, um sicherzustellen, dass sie mit der Änderung von Artikel 1 vereinbar sind, mit der Ermittlung des umdokumentierungspflichtigen Kontokorpus beginnen und die erforderliche Kundenkommunikation vorbereiten, um aus Schweizer Sicht bereit zu sein, mit Kontoinhabern mit Wohnsitz in nicht teilnehmenden Staaten in Kontakt zu treten. Die betroffene Population umfasst professionell verwaltete Kontoinhaber von Investmentunternehmen in Rechtsordnungen, die derzeit allein aufgrund des White-List-Ansatzes als teilnehmende Rechtsordnungen behandelt werden, d.h. nicht in der oben genannten Liste der teilnehmenden Staaten aufgeführt sind. Diese Kontoinhaber müssen ab dem 1. Januar 2019 als passive Nicht-Finanzinstitute behandelt werden und ihre kontrollierenden Personen gegenüber Schweizer Banken und anderen Schweizer Finanzinstituten offenlegen.

Wenn Sie Hilfe benötigen, schauen Sie sich unsere  AEoI services  an, um zu sehen, wie wir Ihnen helfen können.