Schiedsfähigkeit von Erbsachen

Prof. Dr.  Hans Rainer Künzle
Prof. Dr.  Hans Rainer Künzle
Of Counsel

Erbsachen sind grundsätzlich schiedsfähig, mit Ausnahme von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Erbbescheinigung und andere sichernde Massnahmen). Umstritten ist die Schiedsfähigkeit von Pflichtteilen und der Aufsicht über den Willensvollstrecker.

Schiedsfähigkeit von Erbsachen

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