Willkommen zurück in der verwirrenden Welt des W-8BEN-E

Emelie Mahler
Emelie Mahler
Senior Manager
Willkommen zurück in der verwirrenden Welt des W-8BEN-E

Das Thema unseres ersten Blogbeitrags war die GIIN. Heute machen wir einen grossen Sprung von Teil I, Ziff. 9a zu Teil 1, Ziff. 9b: der ausländischen Steuernummer („FTIN“).

So viele Gerüchte um solch ein kleines Feld. Allerdings ist basierend auf den W-8BEN-E Anleitungen sehr klar in welchen Fällen die FTIN angegeben werden muss: „Wenn das Formular W-8BEN-E übermittelt wird um sich als Kontoinhaber im Zusammenhang mit einem Finanzkonto (wie in Abschnitt 1.1471-5(b) der US Regulations definiert) zu identifizieren, das bei der US-Geschäftsstelle eines Finanzinstituts (dazu zählen auch US-Niederlassungen von FFIs) für Sie geführt wird und Sie Einkünfte aus US-Quellen beziehen, die in Verbindung mit diesem Formular W-8BEN-E in Formular 1042-S zu deklarieren sind, dann müssen Sie die ausländische Steuernummer (FTIN) angeben (…)“.

Jetzt nehmen wir nochmals kräftig Luft und widmen uns dann diesem Abschnitt etwas genauer.

Sie müssen eine FTIN in dem Fall angeben, in dem die folgenden zwei kumulativen Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie haben ein Finanzkonto bei einer US-Geschäftsstelle eines Finanzinstituts
    UND
  • Sie erhalten Einkünfte aus US-Quellen die auf dem Formular 1042-S deklariert werden müssen

Möchten Sie beispielsweise von einem Doppelbesteuerungsabkommen profitieren, können Sie die FTIN angeben, müssen es aber nicht.

Ähnlich unseren Empfehlungen zur GIIN im letzten Blogbeitrag weisen wir daraufhin, dass Teil I, Ziff. 9b ausgefüllt werden sollte, sofern die Bank oder der Empfänger des W-8BEN-E’s darauf besteht.

Falls Sie Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen des W-8BEN-E’s benötigen scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren unter  Javascript aktivieren um diese E-Mail Adresse zu sehen