Grenzüberschreitende Berufstätigkeit im Fokus der Sozialversicherungsbehörden – Verordnung (VO) – EG 883/2004

Ursula Heri
Ursula Heri
Director
Grenzüberschreitende Berufstätigkeit im Fokus der Sozialversicherungsbehörden – Verordnung (VO) – EG 883/2004

Vermehrt werden von Sozialversicherungsbehörden im Kampf gegen die Schwarzarbeit und zwecks Einhaltung der nationalen Gesetzgebung Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung durchgeführt.

Vermehrt werden von Sozialversicherungsbehörden im Kampf gegen die Schwarzarbeit und zwecks Einhaltung der nationalen Gesetzgebung Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung durchgeführt.

 

Gesetzliche Grundlagen

Auf Basis der  Verordnung (VO) – EG 883/2004 , unterliegt ein Arbeitnehmer bei Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen EU / EFTA Land grundsätzlich den Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem er den überwiegenden Teil, d.h. mehr als 25 %, seiner Tätigkeit ausübt (Territorialprinzip). Dies in Unabhängigkeit davon, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder der Mitarbeitende wohnt.

Seit in Kraft treten dieser Verordnung (für die Schweiz 2012), hat der Arbeitgeber nun die Pflicht, jegliche grenzüberschreitende Tätigkeit der Mitarbeitenden bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu melden. Dies um sicherzustellen, dass es nicht zur Ausübung von Schwarzarbeit, also einer nicht versicherten Tätigkeit kommt sowie zur Einhaltung der nationalen Gesetzgebung.

Die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit des Mitarbeitenden bei grenzüberschreitender Tätigkeit wird mit dem  EU Formular A1 bescheinigt . Es attestiert, dass der Mitarbeitende ausschliesslich dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes untersteht. Im Umkehrschluss bescheinigt es die Befreiung von der Beitragspflicht des ausländischen Versicherungsträgers.

 

Was qualifiziert nun als bescheinigungspflichtige, grenzüberschreitende Tätigkeit resp. wie definiert sich eine Dienstreise im sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang?

Die Unterscheidung zwischen  Entsendung im klassischen Sinn  und einer Dienstreise wird aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive nicht gemacht. Für die grenzüberschreitende Tätigkeit ist also bereits ab dem ersten Tag eine A1 Bescheinigung erforderlich. Eine zeitliche Mindestgrenze ist dabei nicht festgesetzt. Demzufolge gelten bereits die Teilnahme an einer Messe, einer Konferenz oder einem kurzen Kundenmeeting – sofern im beruflichen Kontext – als bescheinigungspflichtige Grenzüberschreitung. Kontrollen durch die zuständigen Behörden werden seit einiger Zeit verstärkt durchgeführt und das Fehlen einer A1 Bestätigung kann mit Sanktionen oder Geldbussen bestraft werden.

 

Digitale Antrags- und Bescheinigungsmöglichkeit

Mit dem Projekt elektronischer Austausch von Sozialdaten (EESSI) verfolgen die zuständigen EU Versicherungsträger das Ziel, den Datenaustausch zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Der bisher notwendige Einsatz von Papierformularen wird von der Möglichkeit der elektronischen Beantragung und Übermittlung ersetzt. In der Schweiz wurde im Zusammenhang mit EESSI die ALPS Plattform entwickelt.  ALPS (Application Legislation Plattform Switzerland)  erleichtert seit 2018 die Abwicklung von Sozialversicherungsangelegenheiten im internationalen Umfeld. Auslandeinsätze können so schnell und effizient bearbeitet werden. Die Erfassung auf ALPS löst bei der Ausgleichskasse automatisch einen Prozess aus und macht es so möglich, dem Arbeitgeber innert kürzester Zeit die notwendige Bescheinigung zum Download zur Verfügung zu stellen.

 

Ausblick

Eine Vereinfachung von Leben und Arbeit der EU/EFTA Bürger wird angestrebt und die  europäischen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit  sollen überarbeitet werden. Seitens Europäischer Kommission werden Anstrengungen unternommen, um Einzelpersonen sowie Unternehmen eine faire Mobilität zu ermöglichen. Gleichzeitig erhält die Betrugsbekämpfung höhere Bedeutung. Eines der Ziele dieser Überarbeitung ist, dass für Dienstreisen im EU-Raum kein A1 Entsendeformular mehr beantragt werden muss. Es bleibt also zu hoffen, dass sich die administrativen Aufwände der Arbeitgeber im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten reduzieren werden.

 

Support

Sind Sie unsicher, ob Mitarbeitende Ihrer Firma solchen Situationen ausgesetzt sind? Benötigen Sie Unterstützung beim Beantragen der entsprechenden Bescheinigung oder haben Sie weitere Fragen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit? Unsere Fachspezialisten für Sozialversicherungsrecht, Steuern und Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne weiter.