Schweiz: Gruppenersuchen unter dem FATCA-Abkommen

Anna Szkudlarek
Anna Szkudlarek
Partner
Schweiz: Gruppenersuchen unter dem FATCA-Abkommen

Wer muss der ESTV die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen?

Wer muss der ESTV die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen?

Mitteilung der ESTV

Am 29. Januar 2020 schickte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine E-Mail an Schweizer Finanzinstitute bezüglich der bevorstehenden Gruppenersuchen unter dem FATCA-Abkommen mit folgendem Wortlaut (aus dem Englischen übersetzt): 

"Wir kontaktieren Sie im Hinblick auf mögliche bevorstehende Gruppenersuchen unter dem FATCA-Abkommen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Kontaktdaten der ESTV vom IRS zur Verfügung gestellt wurden (als registrierte Kontaktdaten des Verantwortlichen eines oder mehrerer Schweizer Finanzinstitute für FATCA-Zwecke).

Wir bitten Sie, uns - für eine allfällige anstehende Korrespondenz der ESTV bezüglich FATCA-Gruppenersuchen - bis zum 7. Februar 2020 die entsprechenden Kontaktdaten (Kontaktadresse, E-Mail und Kontaktperson) des/der Schweizer Finanzinstituts/e mitzuteilen, das/die Sie als Verantwortlicher vertreten. Falls Sie nicht mehr als Verantwortlicher für dieses/diese Finanzinstitut/e tätig sind, bitten wir Sie, uns die entsprechenden Kontaktdaten des/der aktuellen Verantwortlichen mitzuteilen, falls bekannt.

Sollte Ihnen nicht klar sein, für welches/welche Schweizer Finanzinstitut/e die oben genannten Informationen hiermit angefordert werden, wenden Sie sich bitte an die untenstehende E-Mail-Adresse.

Bitte beachten Sie, dass den betroffenen Schweizer Finanzinstituten so schnell wie möglich ein Informationsschreiben zugestellt wird, wenn immer möglich per E-Mail".
 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Empfänger dieser E-Mail ziemlich beunruhigt waren, versendete die ESTV noch am gleichen Tag die folgende Nachricht (aus dem Englischen übersetzt):
 

"Im Lichte der ersten Reaktionen der Empfänger unserer untenstehenden E-Mail möchten wir hiermit bestätigen, dass diese E-Mail eine offizielle Mitteilung der ESTV war.

Darüber hinaus möchten wir Folgendes klarstellen: Das Ersuchen der ESTV um Kontaktdaten von Schweizer Finanzinstituten für anstehende FATCA-Gruppenersuchen betrifft nur Finanzinstitute, die dem IRS - in aggregierter Form - so genannte «Non-consenting U.S. Accounts» und/oder «Non-consenting nonparticipating financial institutions» gemeldet haben (siehe Art. 3 Abs. 1 lit. b (iii) und Art. 3 Abs. 2 lit.a (ii) des FATCA-Abkommens).

Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten und stehen Ihnen für alle damit verbundenen Fragen zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Fragen an die folgende E-Mail-Adresse:  Javascript aktivieren um diese E-Mail Adresse zu sehen ."

Nächste Schritte

Sie sind verpflichtet, der ESTV bis zum 7. Februar 2020 die entsprechenden Kontaktdaten (Kontaktadresse, E-Mail und Kontaktperson) des/der Schweizer Finanzinstituts/e, für welche/welche Sie als Verantwortlicher handeln, mittzuteilen, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen: Sie sind ein ausländisches Finanzinstitut, das dem IRS «Non-Consenting U.S. Accounts»  in aggregierter Form für eines der Berichtsjahre von 2014 bis 2019 gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b (iii) und Art. 3 Abs. 2 lit. a (ii) des  Schweizer FATCA Abkommens  gemeldet hat. Zudem überschreiten die gemeldeten Informationen den Schwellenwert von 50’000 USD für Konten, die nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen. Es kann sein, dass Sie von der ESTV erneut mit einem Auskunftsersuchen kontaktiert werden. Die erforderlichen Informationen sollten der ESTV in diesem Fall unverzüglich mitgeteilt werden. Die ersten Gruppenersuchen werden voraussichtlich in den nächsten Monaten eingehen.  

Wenn Sie eine der oben genannten Mitteilungen erhalten haben und Sie ein ausländisches Finanzinstitut sind, welches dem IRS keine «Non-Consenting U.S. Accounts»und/oder «Non-consenting nonparticipating financial institutions» gemeldet hat, wie im vorigen Absatz beschrieben, sind Sie nicht verpflichtet, auf diese E-Mails zu antworten.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie in den Anwendungsbereich der Gruppenersuchen unter dem FATCA-Abkommen fallen, wenn Sie Ihre FATCA-Compliance Prozesse überprüfen möchten oder einfach nur weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte an unsere  FATCA-Experten .