Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2018-2019)
Im Jahresbericht 2018/2019 werden verschiedene Einzelfragen zum Willensvollstrecker behandelt: Das Fortbestehen der Einsetzung eines Notars, welcher inzwischen Notaire honoraire geworden ist, beschäftigte das Kantonsgericht Waadt (HC/2016/845). Erstaunlicherweise hat Eugen Huber in seinem Testament eine Formulierung für den Ersatz seines Willensvollstreckers gewählt, welches vor dem von ihm geschaffenen Art. 517 ZGB nicht stand gehalten hätte. Zentraler Berichtspunkt waren die Vorbehalte, welche in einen Willensvollstreckerausweis aufgenommen werden dürfen (und insbesondere, welche nicht angebracht sind). Das Kantonsgericht Waadt hat das Ausmass des Einbezugs von Drittpersonen (Substituten) stark eingegrenzt, was richtig ist. Wie jedes Jahr haben Absetzungsbegehren die Gerichte beschäftigt. Das Bundesgericht setzte einen Willensvollstrecker ab, welcher den Verbleib von EUR 600,000 nicht erklären konnte, das Zürcher Obergericht setzte eine Willensvollstreckerin nicht ab, welche einen Vorbezug im Inventar nicht vermerkt hatte.