Coronavirus Schweiz: Ausweitung Kurzarbeitsentschädigung für betroffene Unternehmen

David Gisin
David Gisin
Director
Coronavirus Schweiz: Ausweitung Kurzarbeitsentschädigung für betroffene Unternehmen

Der Bundesrat stellt zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen weitere 32 Milliarden Franken zur Verfügung. Die Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte (FinDel) wird anfangs nächster Woche darüber befinden. Was für Massnahmen folgen?

Dies ist ein Nachtrag zum  früheren Blog Post  und nach der heutigen Medienkonferenz: Der Bundesrat stellt zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen weitere 32 Milliarden Franken zur Verfügung. Die Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte (FinDel) wird anfangs nächster Woche darüber befinden. Was für Massnahmen folgen?

Liquiditätshilfen für Unternehmen mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten

Zur Sicherung der Liquidität können alle betroffenen KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskredite von ihrer Hausbank erhalten. Insgesamt wird der Bundesrat ein Garantieprogramm im Umfang von 20 Milliarden aufgleisen. Ziel dabei ist, dass Unternehmen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu 500'000 CHF von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Die Kreditbeträge bis zu 0,5 Millionen CHF dürften über 90 Prozent der von COVID betroffenen Unternehmen abdecken. Ab Donnerstag, 26.03.2020 sollen die KMUs die Überbrückungskredite beanspruchen können, gemäss Bundesrat Ueli Maurer.

  • Zinsloser Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
  • Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes anhand Erstreckung der Zahlungsfristen
  • Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 19. März bis 4. April 2020

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Neu können folgende Personengruppen ebenfalls Kurzarbeit beantragen:

  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Temporärarbeit
  • Angestellte im Lehrverhältnis
  • Arbeitgeberähnliche Angestellte, z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

In den nächsten Tagen werden sicherlich weitergehende Informationen von den Ausgleichskassen publiziert.

 

Weitere Vereinfachungen:

  • Die Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigung wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Ausserdem müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Wichtig zu wissen: eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung ist neu möglich. Weitere Details sind  hier zu lesen  und gerne  bieten wir Ihnen Unterstützung  betreffend weiterem Vorgehen für Ihre ganz persönliche Situation.