Covid-19: Anspruch auf Erwerbsausfall – neue Bestimmungen

David Gisin
David Gisin
Director
Covid-19: Anspruch auf Erwerbsausfall – neue Bestimmungen

Das Coronavirus beeinflusst unser Leben und die Wirtschaft noch immer. Während der zweiten Welle sind neue Bestimmungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erlassen worden. Lesen Sie, welche Unterstützung der Bund den betroffenen Unternehmen zusätzlich bietet.

Das Coronavirus beeinflusst unser Leben und die Wirtschaft noch immer. Und seit Beginn der zweiten Welle wieder stärker. Täglich hören wir in den Medien Berichte über die Corona Fallzahlen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie. Die aktuelle wirtschaftliche Lage ist sehr angespannt. Lesen Sie, welche Unterstützung der Bund den betroffenen Unternehmen zusätzlich bietet.

 

Der Schweizerische Bund hat mit seinem Massnahmepaket von rund 70 Milliarden Franken dazu beigetragen, dass es bis heute keine Konkurswelle von Unternehmungen gegeben hat und die Arbeitslosenquote nicht über das normale Ausmass hinaus gestiegen ist.

Während der zweiten Welle sind neue Bestimmungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erlassen worden. Auf diese Neuerungen möchten wir Sie hinweisen.

 

Ab dem 1. September 2020

  • entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung
     
  • gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, ihre Gültigkeit. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung der Kurzarbeit einreichen.
     
  • gilt neu eine Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 18 (statt 12) Monaten.


bis Ende Dezember 2020 gelten weiterhin

  • das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und
  • das summarische Verfahren bei der Abrechnung.


Rückwirkend ab 1. September 2020

Mit dieser neuen Regelung wird für Mitarbeitende auf Abruf eine Lücke geschlossen und der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend sichergestellt. Seit März 2020 gilt diese befristete Direktive ohne Unterbruch noch bis am 30. Juni 2021. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der  Webseite des Bundes  sowie beim  SECO (arbeit.swiss) .


Mit sofortiger Wirkung 

Mitarbeitende die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, haben Anspruch auf Erwerbsausfall. Die entsprechende Entschädigung können Sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.

 

Ergänzende Informationen:

 

Ich beantworte Ihre Fragen zur Kurzarbeit aber auch zu anderen buchhalterischen und steuertechnischen Unklarheiten jederzeit sehr gerne. Melden Sie sich.