Vereinbarkeit von Familie und Arbeit

Ursula Heri
Ursula Heri
Director
Vereinbarkeit von Familie und Arbeit

Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung umfasst mehrere Gesetzesänderungen. Ziel ist es, Betroffenen zu ermöglichen, Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung besser koordinieren zu können und diese somit zu entlasten. Das schweizerische System der sozialen Sicherheit hat mit diesen Gesetzesänderungen wertvolle Zusätze zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhalten.

Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Arbeit führen sollen, sind im Wesentlichen die Folgenden: Art. 324a und Art. 329h Obligationenrecht, Art. 16o-16p EOG Erwerbsersatzordnung, Art. 36 Abs. 3 u.4 Arbeitsgesetz.

Urlaub für die Betreuung von Angehörigen (Kurzurlaub)

Seit 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende, welche sich um erkrankte Angehörige kümmern müssen, Anspruch auf drei Tage Arbeitsbefreiung und Lohnfortzahlung pro Ereignis oder 10 Tage pro Dienstjahr. Für die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern gilt diese Obergrenze nicht. Die Lohnzahlung unterliegt den Bestimmungen der Lohnfortzahlungspflicht.

Weitere Informationen zur Betreuung von Angehörigen finden Sie hier.

Finanzielle Entlastung für erwerbstätige Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Mit der ab 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bestimmung haben Eltern ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um für die Pflege von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern zu sorgen. Die Entschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) ausbezahlt. Der Anspruch von 98 bezahlten Urlaubstagen kann zusammenhängend oder tageweise innert einer Rahmenfrist von 18 Monaten frei unter den Eltern aufgeteilt werden. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der Kompensation für die Mutterschaftsentschädigung und beträgt 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes, jedoch höchstens CHF 196.00 / Tag.

Alle Informationen zur Betreuungsentschädigung finden Sie hier.

Längerer Mutterschafts­urlaub bei Spital­aufenthalt des Kindes

Neben der Betreuungsentschädigung tritt per 1. Juli 2021 eine weitere Massnahme zur Unter­stützung von erwerbs­tätigen Eltern in Kraft: Bei Müttern von Neu­geborenen, die direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben müssen, verlängert sich der bezahlte Mutterschaftsurlaub um bis zu 8 Wochen. Voraus­setzung ist, dass die Mutter nach dem Urlaub weiter­hin erwerbs­tätig ist.

Alle Informationen zur längeren Mutterschaftsentschädigung finden Sie hier.

Kommentar

Das schweizerische System der sozialen Sicherheit hat mit diesen Gesetzesänderungen wertvolle Zusätze zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhalten. Die Sorge um den Arbeitsplatz, welche nebst der Sorge um die Gesundheit des Kindes oder der Angehörigen eine erhebliche zusätzliche Belastung für die Betroffenen bildete, kann durch das Bundesgesetz zumindest im Bereich der Arbeitssituation gemildert werden.