Achtung, Lombardkredit! Systemwechsel beim Schuldzinsenabzug

Mit der Reform zur Abschaffung des Eigenmietwerts kommt es zu einem grundlegenden Systemwechsel beim privaten Schuldzinsenabzug.
Mit der Abstimmung vom 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk nach mehreren Anläufen die Reform zur Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen, indem es den Kantonen die Einführung von Objektsteuern auf Zweitwohnungen erlaubt.
Bisher konnten Schuldzinsen jeglicher Art - wie etwa auf Hypotheken, Lombardkredite und Konsumdarlehen - bis zur Höhe des gesamten Vermögensertrags zuzüglich CHF 50’000 steuerlich abgezogen werden. Nach Inkrafttreten des Systemwechsels, frühestens ab dem 1. Januar 2028, wird der private Schuldzinsenabzug stark eingeschränkt. Davon sind nicht nur Eigenheimbesitzer betroffen, sondern auch Personen mit weiteren Verbindlichkeiten wie Lombard- oder Konsumkrediten.
Gemäss der neuen Regel können Personen, die keine Miet- oder Pachterträge erzielen, künftig gar keine privaten Schuldzinsen mehr abziehen. Künftig sind privaten Schuldzinsen nur noch abzugsfähig, wenn vermietete oder verpachtete Liegenschaften vorhanden sind; der Abzug richtet sich anteilsmässig nach deren Anteil am Gesamtvermögen.
Beispiele:
In CHF | Beispiel I | Beispiel II |
---|---|---|
Bankvermögen | 5'000'000 | 2'500'000 (50%) |
Vermietete Liegenschaften | - | 2'500'000 (50%) |
Total Aktiven | 5'000'000 | 5'000'000 |
Lombardkredit | 1'000'000 | 1'000'000 |
Zins in % | 2.5% | 2.5% |
Schuldzins in CHF | 25'000 | 25'000 |
Abzugsfähige Schuldzinsen nach geltendem Recht |
25'000 | 25'000 |
Abzugsfähige Schuldzinsen nach der Reform |
0 | 12'500 (50%) |
Auswirkung der Reform und Handlungsbedarf
Der Systemwechsel betrifft nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Personen mit Verbindlichkeiten wie Lombard- oder Konsumkredite. Anleger sollten prüfen, wie sich die Reform auf ihre gesamte Vermögens- und Anlagestruktur auswirkt, um steuerliche Konsequenzen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls die Investitionsstrategie anzupassen.