Steuerliche Praxisänderungen im Kanton Aargau

Fabian Lüscher
Fabian Lüscher
Director
Steuerliche Praxisänderungen im Kanton Aargau

Das Kantonale Steueramt Aargau hat kürzlich einige relevante Neuerungen für die steuerliche Praxis im Kanton Aargau kommuniziert. Betroffen sind unter anderem die Bereiche Mitarbeiterbeteiligung, Rückstellungen für Grossreparaturen sowie Wertschwankungsreserven.

1. Nachfolgepraxis Mitarbeiterbeteiligung

Werden Beteiligungsrechte zu Vorzugsbedingungen an Mitarbeitende übertragen, stellt der entsprechende geldwerte Vorteil grundsätzlich Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Werden die Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile etc.) den Mitarbeitenden nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine natürliche Person (beispielsweise aus dem eigenen Bestand im Privatvermögen) abgegeben, handelt es sich zwar nicht um Mitarbeiterbeteiligungen im engeren Sinne, für die Bemessung des geldwerten Vorteils sind jedoch gemäss Praxis die Bestimmungen für Mitarbeiterbeteiligungen sinngemäss anzuwenden.

Diese Praxis führte insbesondere bei Nachfolgeregelungen oft zu Problemen mit ungewollten Steuerfolgen für den übernehmenden Mitarbeiter. Im Kanton Aargau hilft die neu kommunizierte «Nachfolgepraxis».

Demnach erfolgt keine Besteuerung mehr im Übertragungszeitpunkt, auch nicht, wenn der Übertrag zu einem Vorzugspreis erfolgt.

Voraussetzungen:

  • Es muss eine vorgängige «Rulinganfrage» erfolgen.
  • Der Verkauf umfasst mehr als 50% der Kapital- und Stimmenanteile. Die Kontrollmehrheit muss in neue Hände gelangen.
  • Die Haltedauer beträgt 10 Jahre, innerhalb derer keine Veräusserung erfolgen darf (Erfüllung Tatbestand der Nachfolge)
  • Durch den Käufer muss vorgängig ein sogenannter «Revers» unterzeichnet werden.

Bei Verletzung der Frist erfolgt eine reine Differenzbesteuerung zwischen damaligen Kauf- und Verkaufspreis im Zeitpunkt des Verkaufs.

2. Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen

Die bisherige Praxis, pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen von Liegenschaften (insbesondere Kapitalanlageliegenschaften) zuzulassen, wird abgeschafft. Ab Steuerperiode 2025 ist die Äufnung solcher Pauschalrückstellungen nicht mehr zulässig. Bestehende Pauschalrückstellungen sind bis spätestens Steuerperiode 2027 aufzulösen.

Zu dieser Praxisänderung sah sich das Kantonale Steueramt aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids (BGer 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020) veranlasst.

3. Wertschwankungsreserven im Steuerrecht

Auch bei den Wertschwankungsreserven gibt es eine Praxisänderung aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids (BGer 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025): Ab Steuerperiode 2025 ist die steuerliche Zulässigkeit im Kanton Aargau einer pauschalen Wertschwankungsreserve von 10% für Wertschriften, die nach OR 960b zum Marktwert bewertet werden, abgeschafft. Bestehende Wertschwankungsreserven sind bis spätestens Steuerperiode 2027 aufzulösen.

Eine pauschale Wertberichtigung auf Wertschriften bleibt nur für grosse Handelsbestände (mind. CHF 10 Mio. Verkehrswert), welche kurzfristig gehalten und zum Wiederverkauf gedacht sind, steuerlich akzeptiert.

Fazit:

Die neue Praxis zur Nachfolgeregelung bei Mitarbeiterbeteiligungen im Kanton Aargau ist grundsätzlich zu begrüssen und erleichtert viele Nachfolgeprozesse erheblich. Leider gibt es im interkantonalen Vergleich nun eine weitere, wiederum anderslautende und auch im Vergleich strengere Praxis mehr (insbesondere die 10 Jahre Haltedauer). Der «Kantönligeist» in dieser Frage ist bemerkenswert und es ist nicht einfach, sich im Dschungel der unterschiedlichen Regelungen zurechtzufinden.

Die Praxisänderungen bei pauschalen Rückstellungen für Grossreparaturen sowie bei Wertschwankungsreserven sind für Unternehmen mit Sitz oder Bezug zum Kanton Aargau relevant. Es ist wichtig, die neuen Vorgaben zu beachten und die Frist zur vollständigen Auflösung bestehender Rückstellungen und Reserven bis spätestens 2027 einzuhalten, um steuerliche Aufrechnungen zu vermeiden.

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