Verlustverrechnung in der Schweiz neu 10 Jahre
Gute Nachrichten für Unternehmen in der Schweiz: Die Verlustverrechnungsperiode wird von bisher 7 auf neu 10 Jahre verlängert. Das Parlament hat die entsprechende Gesetzesänderung im Dezember 2025 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist kürzlich am 17. April 2026 unbenutzt abgelaufen, womit der Weg für die Umsetzung frei ist. Das Inkrafttreten legt der Bundesrat noch fest, spätestens jedoch per 1. Januar 2028.
Die Neuregelung (Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung) gilt für die direkte Bundessteuer sowie für die kantonalen und kommunalen Steuern. Da die Verlängerung über das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) verankert wird, sind alle Kantone verpflichtet, ihre Steuergesetze entsprechend anzupassen. Die Anpassung betrifft insbesondere juristische Personen, aber auch natürliche Personen, namentlich Selbständigerwerbende.
Anwendbar ist die verlängerte Verlustverrechnung auf Verluste ab der Steuerperiode 2020. Ältere Verlustvorträge unterliegen weiterhin der bisherigen Siebenjahresfrist.
Besonderheit bei ausländischen Betriebsstätten
Übernommene Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, die in der Schweiz mit inländischen Gewinnen verrechnet wurden, unterliegen nun ebenfalls einer 10-jährigen Nachbesteurungsfrist (Rücktrag des Verlusts), sofern in späteren Jahren Gewinne in der ausländischen Betriebsstäte anfallen. Das heisst, wenn solche ausländische Betriebsstättenverluste ab 2020 in der Schweiz mit inländischen Gewinnen verrechnet wurden, können spätere Gewinne der ausländischen Betriebsstätte während zehn Jahren dazu führen, dass diese frühere Verlustübernahme in der Schweiz wieder korrigiert wird. Dies stellt sicher, dass die Systematik der Verlustverrechnung auch im internationalen Kontext kohärent bleibt.
Praktische Relevanz
In der Praxis verschafft die Verlängerung Unternehmen mit langen Anlauf- oder Erholungsphasen (bspw. nach wirtschaftlich anspruchsvollen Jahren infolge Covid-19-Pandemie) zusätzliche zeitliche Flexibilität.
Unternehmen sind gut beraten, ihre Verlustvorträge zu überprüfen und die neue Frist frühzeitig in ihre Planung einzubeziehen.
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