CRS-Kommentar und das Implementierungshandbuch für die CRS ("AEoI")
Sowohl im CRS-Kommentar als auch im Implementation Handbook for the CRS ("AEoI") gibt es insgesamt mehr als 20 Passagen, die sich auf die FATF-Empfehlungen vom Februar 2012 (FATF) beziehen.
Sowohl im CRS-Kommentar als auch im Implementation Handbook for the CRS ("AEoI") gibt es insgesamt mehr als 20 Passagen, die sich auf die FATF-Empfehlungen vom Februar 2012 (FATF) beziehen. Sie sollten also viel mehr Gemeinsamkeiten haben. Dies ist leider nicht der Fall. Nachfolgend ein Beispiel für die Unterschiede zwischen der FATF einerseits und der AEoI andererseits, die durch den Begriff "Controlling Person" ("CP") und die Umsetzung dieser Regeln in der Schweiz aufgezeigt und illustriert werden.
Nach der AEoI entspricht der Begriff "Controlling Person" (CP) dem Begriff "Beneficial Owner" ("BO"), wie er in den FATF-Empfehlungen 10 sowie in der Interpretationsnote zu den Empfehlungen 10 der FATF-Empfehlungen beschrieben wird, und muss in Übereinstimmung mit diesen Empfehlungen mit dem Ziel ausgelegt werden, das internationale Finanzsystem zu schützen und Missbrauch, einschließlich Steuerdelikten, zu verhindern (CRS-Kommentar, Abschnitt VIII (132), Seite 198). Eine "Kontrollbeteiligung" hängt von der Eigentümerstruktur der juristischen Person ab und wird in der Regel auf der Grundlage eines Schwellenwerts unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes ermittelt, z.B. jede Person, die mehr als einen bestimmten Prozentsatz der juristischen Personen besitzt, wie z.B. 25%, CRS, Kommentar zu Abschnitt VIII (133), Seite 133.
In der Praxis hat dieser Verweis auf die FATF im Kommentar der CRS in der Diskussion mit den Kunden zu einigen Spannungen geführt, da die Population der "CP", d.h. der Umfang der Personen, die nach den Regeln des AEoI identifiziert werden müssen, im Gegensatz zu den Populationen, die nach den OECD-Regeln zur Verhinderung der Geldwäsche (FATF) identifiziert werden müssen, zumindest aus Schweizer Sicht erheblich erweitert wurde. Aus diesem Grund verhindert die Schweizer Lösung ein "level playing field": Im Rahmen der AEoI wird die Population der KP durch das Schweizer Recht für die Meldung von Schweizer FI, die der VSB 16 unterstehen, erweitert.
In Bezug auf die VSB 16 ist zu beachten, dass juristische Personen, die keine Treuhänder oder ähnliche juristische Personen sind, das duale System von wirtschaftlich Berechtigten und beherrschenden Personen anwenden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine operative Einheit für die Zwecke der VSB 16 nicht per se als aNFE betrachtet wird, aber bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen als pNFE oder als professionell verwaltete Anlageeinheit in einer nicht teilnehmenden Jurisdiktion qualifiziert werden kann. Aus diesem Grund muss ein schweizerischer meldepflichtiger FI, der sich bei der Bestimmung der KP auf die VSB 16 stützt, zusätzlich zur Angabe des BO auf dem Formular "A" auch alle Personen auf dem Formular "K" als KP behandeln (Schweizerische AIA-Richtlinien: 4.8.7 "Beziehung zur VSB 16").
Dies ist nur eine der "Wechselwirkungen" zwischen FATF und AEoI, die zu Problemen bei der Anwendung führen können. Ein Grund dafür ist die Tatsache, dass der CRS-Kommentar nicht genau und präzise formuliert ist (z.B. die Definitionen, die zu unterschiedlichen Populationen führen), Details einen Interpretationsspielraum lassen und spezifische Änderungen nicht erforderlich sind. Auch die Tatsache, dass die Umsetzung in der Schweiz umfangreicher ist, als es die OECD-Regeln verlangen (z.B. VSB 16), hilft der Sache nicht weiter. Dies hat auch Auswirkungen z. B. auf das Formular "K", das für die Eröffnung eines Kontos benötigt wird, oder wenn für ein bereits bestehendes Konto einer Betriebsgesellschaft zusätzliche Unterlagen benötigt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die von einem Finanzinstitut gelieferten Daten einerseits auf der Grundlage der geltenden Gesetze des jeweiligen Landes, in dem das Finanzinstitut tätig ist, gelesen und interpretiert werden müssen, andererseits werden die jeweiligen ausländischen Steuerbehörden die gelieferten Daten so interpretieren und lesen, als müssten sie ihre nationalen Steuergesetze anwenden. Das AIA-Qualiforum kann zu der einen oder anderen Frage Stellung nehmen, die sich im Zusammenhang mit der oben erwähnten "Interaktion" ergibt. Interessierte können sich direkt an mich wenden.