Obligatorische Offenlegungsvorschriften: Anforderungen nach AEoI
Einblick in die Offenlegungsvorschriften für CRS-Vermeidungsvereinbarungen und undurchsichtige Offshore-Strukturen und Auswirkungen auf die EU und die Schweiz.
Im März 2018 veröffentlichte die OECD ihre Model Mandatory Disclosure Rules (MDR) für CRS-Vermeidungsvereinbarungen und undurchsichtige Offshore-Strukturen. Die Gestaltung dieser Mustervorschriften stützt sich weitgehend auf die Empfehlungen des BEPS Action 12 Reports und ist speziell auf diese Art von Vereinbarungen und Strukturen ausgerichtet. Teil I des MDR gibt einen Überblick über die Mustervorschriften. Teil II enthält den Wortlaut der Regeln. Teil III enthält einen Kommentar zu diesen Regeln.
Schlüsselbegriffe des MDR für CRS-Vermeidungsvereinbarungen und undurchsichtige Offshore-Strukturen
Eine Vereinbarung zur Vermeidung von CRS ( Common Reporting Standard ) ist eine Vereinbarung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie dazu bestimmt ist, die CRS-Rechtsvorschriften zu umgehen oder als solche vermarktet wird oder die Wirkung hat, die CRS-Rechtsvorschriften zu umgehen oder das Fehlen solcher Vorschriften auszunutzen.
Eine undurchsichtige Offshore-Struktur bedeutet ein passives Offshore-Fahrzeug, das durch eine undurchsichtige Struktur gehalten wird. Ein Passiv-Offshore-Fahrzeug ist eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die durch angemessenes Personal, Ausrüstung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten in der Gerichtsbarkeit, in der sie ansässig oder steuerlich vertretbar ist, unterstützt wird. Eine undurchsichtige Struktur ist eine Struktur, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie dazu bestimmt ist, eine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer eines passiven Offshore-Fahrzeugs zu haben, als solche zu vermarkten oder die Wirkung hat, dass sie es einer natürlichen Person erlaubt, wirtschaftlicher Eigentümer eines passiven Offshore-Fahrzeugs zu sein, wobei es nicht möglich ist, das wirtschaftliche Eigentum dieser Person genau zu bestimmen oder den Anschein zu erwecken, dass diese Person kein wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Jede Person, die ein Intermediär in Bezug auf ein CRS-Vermeidungsabkommen oder eine undurchsichtige Offshore-Struktur ist, muss unter bestimmten Umständen dieses Abkommen oder diese Struktur den zuständigen Steuerbehörden offenlegen.
Ein Vermittler ist entweder ein Projektträger ist eine Person, die für die Gestaltung oder Vermarktung einer CRS-Vermeidungsvereinbarung oder einer undurchsichtigen Offshore-Struktur verantwortlich ist, oder ein Dienstleister ist eine Person, die relevante Dienstleistungen in Bezug auf eine CRS-Vermeidungsvereinbarung oder eine undurchsichtige Offshore-Struktur unter Umständen erbringt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die solche Dienstleistungen erbringt, weiß, dass es sich bei der Vereinbarung oder Struktur um eine CRS-Vermeidungsvereinbarung oder eine undurchsichtige Offshore-Struktur handelt.
Für den Fall, dass ein Intermediär keinen Offenlegungspflichten unterliegt, könnte der meldepflichtige Steuerzahler, der ein Nutzer eines CRS-Vermeidungsabkommens oder ein wirtschaftlicher Eigentümer im Rahmen einer undurchsichtigen Offshore-Struktur ist, stattdessen verpflichtet sein, alle Informationen über das Abkommen oder die Struktur an die zuständige Steuerbehörde weiterzugeben.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Die Rechtsprechung kann die Verhängung von Geldstrafen bei Nichterfüllung der Offenlegungspflichten in Erwägung ziehen. Die Modellvorschriften richten sich in erster Linie an Intermediäre, sehen aber in bestimmten, begrenzten Fällen auch Offenlegungspflichten für den meldepflichtigen Steuerpflichtigen vor. Eine Geldstrafe für Intermediäre könnte entweder in Form eines festen Satzes oder z.B. in Form eines Prozentsatzes der für die Dienstleistungen im Rahmen des CRS-Vermeidungsabkommens gezahlten Gebühren festgelegt werden. Sollte stattdessen der meldepflichtige Steuerpflichtige seinen Offenlegungspflichten nicht nachgekommen sein, so wäre zu erwarten, dass dies auch beim meldepflichtigen Steuerpflichtigen Geldstrafen auslöst. Damit soll sichergestellt werden, dass aus Sicht der Offenlegung kein Vorteil durch die Inanspruchnahme von Intermediären entsteht, die außerhalb des territorialen Geltungsbereichs der einschlägigen Offenlegungsvorschriften liegen.
Die Rechtsprechung kann auch nicht-monetäre Strafen in Betracht ziehen, wie z.B. die Veröffentlichung von Namen, um die Förderung von CRS-Umgehungsregelungen durch risikoreiche Intermediäre zu stören und die Steuerzahler vor einem Verhalten des Projektträgers zu warnen, das ein systemisches Risiko für das Steuersystem darstellt, oder die Verlängerung der Frist für die Steuerveranlagung eines Steuerzahlers, damit die Behörden mehr Zeit haben, Verstöße zu erkennen und zu korrigieren.
Umsetzung in den EU-Mitgliedsstaaten
Am 25. Juni 2018 trat die Richtlinie 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC) in Bezug auf den obligatorischen automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung in Bezug auf meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarungen in Kraft. Alle EU-Mitgliedsstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2019 nationale Gesetze erlassen und veröffentlichen, die der Richtlinie entsprechen müssen.
Berichtspflichtige Vereinbarungen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung zwischen dem 25. Juni 2018 (Datum des Inkrafttretens der Richtlinie) und dem 1. Juli 2020 (Datum der Anwendung der Richtlinie) erfolgt, müssen bis zum 31. August 2020 gemeldet werden und sind bis zum 31. Oktober 2020 zwischen den EU-Mitgliedstaaten auszutauschen.
Nach der Übergangszeit ist eine meldepflichtige Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach dem ersten Schritt der Umsetzung der Vereinbarung zu melden.
Es bleibt abzuwarten, wie die verschiedenen Mitgliedstaaten die MDR-Vorschriften auslegen und umsetzen, aber da alle EU-Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen und veröffentlichen müssen, die der Richtlinie entsprechen müssen, ist zu erwarten, dass es zu erheblichen Abweichungen zwischen den nationalen Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnungen kommen wird.
Das Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU
Die Schweiz hat an dieser Stelle keine CRS-Umgehungsvorschriften vorgelegt, und die EU-Vorschriften sind weder auf Intermediäre (wie Berater und Dienstleister) noch auf Steuerpflichtige in der Schweiz anwendbar. Sollte jedoch ein Schweizer Berater oder Dienstleister Dienstleistungen erbringen, die in irgendeiner Weise CRS-Vermeidungsvereinbarungen für einen Kunden-Steuerzahler in der EU erleichtern, muss dieser Steuerzahler alle Meldepflichten erfüllen, die ihm nach den EU-Vorschriften obliegen, wenn der Intermediär in einem Drittland ansässig ist. Dies bedeutet, dass Schweizer Finanzintermediäre die EU-Vorschriften berücksichtigen müssen, obwohl sie nicht direkt in deren Anwendungsbereich fallen, und sich bewusst sein müssen, ihre in der EU ansässigen Kunden (oder andere Kunden) nicht durch Dienstleistungen oder Beratung zu gefährden, die zu einer CRS-Vermeidung führen.
Wenn Sie Unterstützung bei Ihrem CRS-Reporting wünschen, dann setzen Sie sich mit unseren CRS- und FATCA-Experten in Verbindung.