Vermögensbewertung von Start-up Unternehmen

Kevin Dietiker
Kevin Dietiker
Partner
Vermögensbewertung von Start-up Unternehmen

Die Vermögensbewertung von Start-up-Unternehmen ist immer wieder ein Thema. Wie kann eine hohe Vermögenssteuerbelastung für den Unternehmer vermieden werden?

Die Vermögensbewertung von Start-up-Unternehmen war in den letzten Jahren immer wieder ein Thema. Speziell der Kanton Zürich war bei der Bewertung solcher Unternehmen mit einer sehr strengen Praxis aufgefallen – dies wurde auch medial diskutiert. Aufgrund des Druckes von verschiedenen Seiten wurden von der Finanzdirektion des Kantons Zürich  Eckpunkte für die Bewertung von Start-up Unternehmen  definiert. Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Bewertung von Start-up Unternehmen aber in allen Kantonen. Erfahren Sie mehr über die Vermögensbewertung im Allgemeinen und die spezielle Problematik bei Start-up Unternehmen.

Methoden der Vermögensbewertung

Vermögensbewertung nach der Substanzwertmethode

Vermögensbewertungen von Unternehmensanteilen im Privatvermögen werden in der Praxis im Allgemeinen nach dem  Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK)  vorgenommen. Darin wird festgehalten, dass Neugründungen im Gründungsjahr und während der Aufbauphase nach der Substanzwertmethode bewertet werden.

Vermögensbewertung nach der Praktikermethode oder nach Verkehrswerten

Sofern repräsentative Ergebnisse vorliegen oder die Aufbauphase abgelaufen ist, erfolgt die Vermögensbewertung gemäss Kreisschreiben nach der sogenannten Praktikermethode (gewichteter Durchschnitt von Ertrags- und Substanzwert).

Bei einer massgeblichen Handänderung jedoch, wie beispielsweise bei Käufen und Verkäufen von Gesellschaftsanteilen durch Investoren, wird der bezahlte Kaufpreis berücksichtigt. Bereits über 10% Handänderungen der ausgegebenen Anteile pro Jahr gelten als massgeblich.

Folgen der Vermögensbewertungspraxis für die Start-up Unternehmen

Für die Anteile an Unternehmen werden in der Praxis oft Summen weit über dem Substanzwert bezahlt. Dies vor allem, wenn für die Geschäftsidee einer Gesellschaft grosses Entwicklungspotential gesehen wird.

Die kantonalen Steuerverwaltungen haben für die Vermögensbewertung der Gesellschaftsanteile vermehrt den bezahlten Kaufpreis herangezogen. Das heisst, keine Bewertung zu Substanzwerten oder der Praktikermethode vorgenommen sondern den bezahlten Kaufpreis, resp. Verkehrswert berücksichtigt.).

Die gelebte Praxis birgt somit für Start-up Unternehmer ein Risiko. Auf der einen Seite erzielen Start-ups noch keine Gewinne, Gewinnausschüttungen (Dividenden) bleiben aus und Arbeitsentschädigungen (Lohn) für die Gesellschafter fallen oftmals sehr bescheiden aus. Auf der anderen Seite kann die gelebte Bewertungspraxis mit sehr hohen Vermögenssteuerbelastungen zum Verhängnis werden. Auch die bei den Inhaber verbleibenden Gesellschaftsanteile, nicht an die Investoren veräusserte Anteile, sind davon betroffen.

Start-up Unternehmen, Wirtschaftsvertreter und Politiker wehrten sich

Die Start-up Unternehmen, Wirtschaftsvertreter und Politiker wehrten sich gegen diese Praxis die vor allem im Kanton Zürich angewendet worden war. Ihre Begründung: Die teilweise hohen Verkaufspreise stellen in den seltensten Fällen einen tatsächlichen inneren Verkehrswert der Aktien dar. Somit verstösst dieser Wert gegen Art. 14 des Steuerharmonisierungsgesetzes. Dieser Artikel besagt, dass Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet werden soll. Der Ertragswert könne bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden.

Auf Druck von Politik und Wirtschaft hat die Finanzdirektion des Kantons Zürich im November 2016 entschieden, dass bezahlte Investorenpreise bei der Bewertung der Gesellschaftsanteile erst nach der Aufbauphase zum Zug kommen sollen.

Für die Vermögensbewertung von Start-up Gesellschaftsanteilen im Privatvermögen der Anteilsinhaber, respektive Unternehmer wird deshalb seit 2016 auf den Substanzwert abgestellt, bis „repräsentative“ Geschäftsergebnisse vorliegen.

Unklarheiten in der Bewertung von Start-up Unternehmen bleiben

Allgemein ist vermehrt zu beobachten, dass diverse Kantone versuchen mit der Verwendung von am Markt bezahlten Preise für Gesellschaftsanteile höhere Vermögenswerte im Privatvermögen zu erreichen. Das hat eine höhere Vermögenssteuerbelastung für die Gesellschafter zur Folge.

Die Praxis des Kantons Zürich, bei Start-up Unternehmen bezahlte Investorenpreise erst nach der Aufbauphase zu berücksichtigen, könnte Schule machen. Denn bisher hat kein anderer Kanton eine anderslautende Weisung zur Bewertung von Start-up Unternehmen publiziert.

Gewisse Unklarheiten bleiben. Zum Beispiel wann genau repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Die Meinungen der Steuerbehörden und der betroffenen Unternehmer dazu dürfte dabei  nicht immer deckungsgleich sein.

Fachlich korrekte, steuerliche Vermögensbewertung der Gesellschaftsanteile zentral

Unsere Erfahrung zeigt, dass fundierte Bewertungsgrundlagen mit entsprechenden Begründungen helfen, Missverständnisse und Aufrechnungen von Steuerbehörden zu vermeiden. Hohe Vermögenssteuerbelastungen bei den Anteilsinhabern/Unternehmer können so vermieden werden. KENDRIS unterstützt Sie gerne bei der Vermögensbewertung der Gesellschaftsanteile für Ihre Steuerdeklaration.

Weitere interessante Artikel zum Thema „Vermögensbewertung von Start-ups“

  • Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich „ Bessere Bedingungen für Start-ups
  • KENDRIS Fachartikel „Vorsicht beim Verkauf von privat gehaltenen Gesellschaftsanteilen“