Veröffentlichung der überarbeiteten Version der Schweizer AEoI-Richtlinien (AEOIG)

Konrad K. Häuptli
Konrad K. Häuptli
Of Counsel
Veröffentlichung der überarbeiteten Version der Schweizer AEoI-Richtlinien (AEOIG)

Klärung und sprachliche Anpassung der überarbeiteten Version der Schweizer AEoI-Richtlinien (AEOIG). Enthält wenig substantielle Informationen für Banken, aber wesentliche Informationen für die Treuhandbranche.

Klärung und sprachliche Anpassung der überarbeiteten Version der Schweizer  AEoI-Richtlinien  (AEOIG). Enthält wenig substantielle Informationen für Banken, aber wesentliche Informationen für die Treuhandbranche.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 23. Januar 2019 di  geänderte Version des AEOIG  auf ihrer Website veröffentlicht. 

Die letzte überarbeitete Version enthält die "Klarstellungen zu den Richtlinien", die bisher als separate Frage und Antwort auf der ESTV-Website veröffentlicht wurden. Die Klarstellungen betreffen unter anderem den "Trustee Documented Trust" (2.4.2.10), die Klassifizierung von Edelmetallen und Futures (Anlage 2, #3.5 und #3.6 gestrichen) sowie die Definition von "Financial Assets" (5.1) sowie "Treasury Centers" (4.9.2.8). Die entsprechenden Fragen und Antworten wurden auf der ESTV-Website nach der Veröffentlichung der geänderten AEoIG gelöscht. Die überarbeitete Version enthält weitere ausgewählte Ergänzungen und Präzisierungen, unter anderem die Abschaffung der so genannten Whitelist zum 1. Januar 2019 im Sinne von Art. 1 AEOI-Verordnung, 1.4.4, 4.6 "Teilnehmende Gerichtsbarkeit". "Besondere Sorgfaltspflichten (6.6) und "Bestimmungen über die Konsolidierung von Abschlüssen (6.7) wurden festgelegt.

Punkte, die für die Treuhandbranche besonders wichtig sind

  • Präzisierung der Praxisregelung "Trustee Documented Trust" (TDT), 2.4.2.10: siehe auch 1.3.2.2.2 "Kontoinformationen", Buchstaben c) und e) sowie 1.3.2.3.3.6, wo erklärt wird, dass das Konzept von TDT nur für Trusts gilt, siehe auch 9.1.1 "Registrierung".
  • Eliminierung der Bestimmung, wonach Ausschüttungen, die in anderer Form als in bar erfolgen, keine Zahlungen darstellen (1.3.2.2.3.3.3 "Relevante Zahlungen").
  • Die Beispiele 116, 117, 118 und 119 unter 4.8.7 "VSB" wurden gelöscht. Die Streichung dieser Abschnitte hat jedoch keinen Einfluss auf die Praxis oder die Regeln der CDB.
  • "Finanzielle Vermögenswerte" (5.1), zweiter Absatz: Die Streichung des Abschnitts "Beteiligungen einer juristischen Person an anderen juristischen Personen, die nicht-finanzielle Vermögenswerte hält, gelten nicht als finanzielle Vermögenswerte". Es wurde jedoch festgelegt, dass "Direkt gehaltene Immobilienanlagen vom Begriff Finanzanlagen ausgeschlossen sind, unabhängig von der Art der Finanzierung (direkt gehaltene und direkt gehaltene Immobilienbeteiligungen sind als Synonyme zu verstehen)".
  • Spezifikation in Anhang 3: "Finanzielle Tätigkeiten eines Trusts als FI oder pNFE" (10.3.1 und 10.3.2): Der "Protector" gilt nun als Kontoinhaber (10.3.1), was der Regel im "Handbuch" entspricht. Es stellt sich nun die Frage, ob die Regel in der AEOIG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Meldung von Protektoren bildet.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren oder sich an unsere  CRS- und FATCA-Experten  wenden.