Bezugsteuer – ein unterschätztes Risiko

Ute Fischer
Ute Fischer
Senior Manager
Bezugsteuer – ein unterschätztes Risiko

Jedes Jahr Ende Februar sind die Deklarationen zur Bezugsteuer fällig. Erfahren Sie, ob Sie davon auch betroffen sind und was Sie zu beachten haben.

Was ist die Bezugsteuer?

Die Bezugsteuer ist eine indirekte Steuer, die im Rahmen der Mehrwertsteuererhebung anfällt. Die Bezugsteuer ist die Mehrwertsteuer, die insbesondere auf Leistungen aus dem Ausland erhoben wird.

Welche Leistungen unterliegen der Bezugsteuer?

Für Leistungen die nach dem Empfängerortsprinzip abzurechnen (z.B. Leistungen von Beratern, Treuhändern, Anwälten, Managementdienstleistungen, Werbeleistungen, Hosting-Dienste  etc.) sind. Auch Lieferungen, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen und die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert lösen die Bezugsteuer aus.

Gibt es Ausnahmen?

Soweit die bezogenen Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit/ausgenommen sind, ist keine Bezugsteuer geschuldet.

Wer muss die Bezugsteuer abrechnen und bezahlen?

Die Bezugsteuer wird von mehrwertsteuerlich registrierten wie auch nicht registrierten Leistungsempfängern geschuldet (Reverse-charge-Verfahren), wobei für nicht registrierte Leistungsempfänger eine Freigrenze von CHF 10‘000 pro Kalenderjahr zur Anwendung kommt. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können Steuerschuldner werden.

Bis wann muss abgerechnet werden?

Die Bezugsteuer ist unaufgefordert innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert bei der Steuerverwaltung zu deklarieren.

Wann entsteht ein Risiko?

Insbesondere bei nicht mehrwertsteuerlich registrierten Personen und bei nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen wird die Bezugsteuer zur definitiven Belastung. Auch im Hinblick auf allfällige Verzugszinsen (derzeit 4.0%) ist eine korrekte Abrechnung zu forcieren.

Achtung!

Es gibt keine Vorschriften in der Schweiz, die einen Hinweis auf die Bezugsteuer „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „reverse-charge“ auf der Rechnung vorsehen.

Unser Tipp:

Wenn Sie Rechnungen ohne MWST-Ausweis erhalten, sollten Sie sich grundsätzlich fragen, ob Sie im Rahmen der Bezugssteuer zum Steuerschuldner werden.

Weitere Informationen finden sie unter: