Register der wirtschaftlichen Eigentümer in den EU-Mitgliedstaaten

Emelie Mahler
Emelie Mahler
Senior Manager
Register der wirtschaftlichen Eigentümer in den EU-Mitgliedstaaten

Welche Auswirkungen wird die 5AMLD auf die Register der wirtschaftlichen Eigentümer haben?

Mit der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union vom 20. Mai 2015 (4AMLD) waren alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Rechtsvorschriften einzuführen, die die Umsetzung eines nationalen Zentralregisters der wirtschaftlichen Eigentümer von Körperschaften, Trusts, Stiftungen und anderen trustgleichen rechtlichen Regelungen im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Datenschutzbelangen gewährleisten. Die Einführung der Register für wirtschaftliches Eigentum in den EU-Mitgliedstaaten durch die 4AMLD war nicht einmal von allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt worden, bevor die Aktualisierungen im vergangenen Jahr mit der 5. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche vom 30. Mai 2018 (5AMLD) erfolgte. Aber welche Auswirkungen wird die 5AMLD auf die Register der wirtschaftlichen Eigentümer haben?

 

4AMLD - Die Einführung von Registern für wirtschaftliche Eigentümer

Die Frist für alle EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Einführung eines Registers für wirtschaftliche Eigentümer gemäß der 4AMLD endete am 26. Juni 2017. Viele Mitgliedstaaten haben es nicht geschafft, diese Rechtsvorschriften rechtzeitig umzusetzen und die Frist für die Einführung des Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht einzuhalten.

Wir haben festgestellt, dass die nationale Gesetzgebung im Allgemeinen den Definitionen eines wirtschaftlichen Eigentümers, wie sie in der 4AMLD dargelegt sind, sehr genau folgt - z.B. mehr als 25% direkte oder indirekte Beteiligung an einer Körperschaft, oder im Falle eines Trusts den Treugeber, den Treuhänder, den Beschützer und die Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, die die letztendliche Kontrolle ausübt.

Eine Sache, die jedoch viel diskutiert wurde, ist, wer Zugang zu den Registern haben sollte. Die 4AMLD legt fest, dass die Informationen in jedem Fall den zuständigen Behörden, den Financial Intelligence Units (FIUs), Banken usw. und jeder Person oder Organisation, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zugänglich sein müssen. Die letztgenannte Kategorie kann mindestens auf den Namen, den Geburtsmonat und -jahr, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie auf Art und Umfang der gehaltenen Beteiligung zugreifen.

Die nationalen Rechtsvorschriften können einen breiteren Zugang ermöglichen als die Richtlinie. Einige Mitgliedsländer haben beschlossen, die Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten können auch von Fall zu Fall eine Ausnahme vom Zugang zu Informationen vorsehen, wenn dieser Zugang einen wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt der Einschüchterung aussetzen kann oder wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer minderjährig oder anderweitig nicht in der Lage ist.

5AMLD - Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Zugänglichkeit

Die am 9. Juli 2018 in Kraft getretene Änderung der 4AMLD in Form der 5AMLD versucht unter anderem, weitere Lücken zu schließen und den Geltungsbereich der Regeln zu erweitern. Die Mitgliedstaaten setzen die neuen Vorschriften bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht um.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer für juristische Personen wie Unternehmen werden öffentlich, um die öffentliche Kontrolle zu verbessern und zum Missbrauch juristischer Personen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beizutragen. Die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen bestehen mindestens aus dem Namen des wirtschaftlichen Eigentümers, dem Geburtsmonat und -jahr, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang der gehaltenen wirtschaftlichen Beteiligung.

Der Zugang zu Daten über wirtschaftliche Eigentümer, auch von Trusts, muss den zuständigen Behörden, FIUs, Banken usw. sowie anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können Informationen über einen Trust, der ein wirtschaftlicher Eigentümer eines Unternehmens ist, schriftlich angefordert werden.

Ähnlich wie die 4AMLD sieht die 5AMLD vor, dass die Mitgliedstaaten sowohl einen größeren Anwendungsbereich wählen als auch Ausnahmen von der Offenlegung von Informationen über wirtschaftliche Eigentumsverhältnisse über die Register und den Zugang zu diesen Informationen unter außergewöhnlichen Umständen vorsehen können, wenn diese Informationen den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Erpressung, Erpressung, Belästigung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würden.

Eine weitere völlige Neuerung des 5AMLD besteht darin, dass Teile der nationalen Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Mitgliedstaaten direkt miteinander verbunden werden. Sobald die Zusammenschaltung der Register der Mitgliedstaaten für wirtschaftliche Eigentumsrechte abgeschlossen ist, sollte sowohl der nationale als auch der grenzüberschreitende Zugang zum Register jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der Definition des berechtigten Interesses des Mitgliedstaats gewährt werden.

Wie wird sich 5AMLD auf uns auswirken?

Im Wesentlichen besteht der Hauptunterschied von 4AMLD zu 5AMLD nicht in der Gestaltung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder ihrer Reichweite, sondern in der Zugänglichkeit sowohl für die Öffentlichkeit als auch jetzt auch zwischen den Mitgliedstaaten.

Die ersten Reaktionen konzentrierten sich vor allem auf die Tatsache, dass es obligatorisch wird, die Register öffentlich zugänglich zu halten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass "öffentlich zugänglich" im Allgemeinen bedeutet, dass man auf eine geschlossene Suchdatenbank zugreifen kann, die einer Registrierung oder einer anderen Art von Autorisierung und möglicherweise einer Gebühr unterliegt, und selbst dann gibt es Einschränkungen, wie man Informationen suchen und abrufen kann. Mehrere Mitgliedstaaten gestatten diesen Zugang der Öffentlichkeit bereits, und wir haben überraschend wenig darüber gehört, was darauf hindeuten könnte, dass die meisten Menschen durch die Eintragung in das Register kein besonderes Unbehagen empfinden, dass sie sich an eine zunehmend transparente Gesellschaft gewöhnen und deren positive Aspekte sehen oder zumindest akzeptieren.

Ein weiteres heißes Thema, was den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Vereinbarungen betrifft, war das, was tatsächlich ein "berechtigtes Interesse" an der Teilnahme an solchen Informationen darstellt. Laut 5MALD ist es Sache jedes Mitgliedstaates, zu definieren, welches legitime Interesse bestehen kann und wie es kontrolliert werden kann. Es wird jedoch erwähnt, dass die Definition den Begriff des berechtigten Interesses nicht auf Fälle von anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschränken sollte, und es wird vorgeschlagen, dass z.B. investigative Journalisten und NRO, die im Bereich der Prävention und Überwachung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, in die Definition einbezogen werden sollten.

Die interessanteste Frage, die sich jedoch stellen könnte, ist, wie und in welchem Umfang die Mitgliedstaaten in Bezug auf die miteinander verbundenen Informationen zusammenarbeiten werden und wie sie diese mit den finanziellen und anderen Informationen, die im Rahmen von CRS und später im Rahmen des  obligatorischen automatischen Informationsaustauschs im Zusammenhang mit meldepflichtigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen gemeldet werden, verknüpfen werden . Dies hat potenziell weitaus größere Auswirkungen auf Kunden mit grenzüberschreitenden Strukturen, da es den Behörden ein weiteres Instrument zur Kontrolle der finanziellen Interessen ihrer Bürger bietet.

Nun, es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in und zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen wird - und wann sie erfolgen wird. Wir werden das Thema mit großem Interesse verfolgen.

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