Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung - Basis für Ihre Selbstbestimmung

Ursula Heri
Ursula Heri
Director
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung - Basis für Ihre Selbstbestimmung

Insbesondere in der Personensorge ist es ratsam, für sich selber frühzeitig die wichtigen Fragen des Lebens zu beantworten. Wer ist rechtlich in der Lage, meinen Willen durchzusetzen, wenn ich nicht mehr kann? Bin ich ermächtigt, über mir nahestehende Personen Auskünfte beim Arzt einzuholen?

Insbesondere in der Personensorge ist es ratsam, für sich selber frühzeitig die wichtigen Fragen des Lebens zu beantworten. Wer ist rechtlich in der Lage, meinen Willen durchzusetzen, wenn ich nicht mehr kann? Bin ich ermächtigt, über mir nahestehende Personen Auskünfte beim Arzt einzuholen?

 

Eine gesundheitliche oder geistige Beeinträchtigung kann temporär, durch eine Krankheit oder einen Unfall, oder dauerhaft eintreten. Beispiele dafür sind: Verkehrsunfall, Burnout, Unfälle bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten, Demenz, etc. Wer ist in einer solchen Situation ermächtigt, Entscheidungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Sorge zu treffen? Bringen Sie Licht ins Dunkel.

Lebenspartner sind nicht automatisch mitspracheberechtigt

Oft wird davon ausgegangen, dass der aktuelle Lebenspartner oder die Bezugsperson automatisch Auskunfts- und Mitspracherecht gegenüber Ärztinnen und Ärzten und Institutionen hat und in deren Auftrag rechtliche Handlungen für den Partner vornehmen darf. Tatsache ist, dass für solche Situationen kein umfassendes gesetzliches Vertretungsrecht vorgesehen ist. Unabhängig vom Zivilstand – Ehe, Konkubinat, eingetragene Partnerschaft oder Ledige (Alleinstehende) - besteht gleichermassen Handlungsbedarf.

Sorgen Sie vor!

Nachfolgende Instrumente bieten die Möglichkeit sicherzustellen, dass der Ehepartner, die Kinder, der Lebenspartner oder eine ausgewählte Vertrauensperson die Vertretung wahrnehmen kann. Im Speziellen wird kurz auf diejenigen Instrumente eingegangen, welche direkt mit unserer Gesundheit im Zusammenhang stehen.

 

Die Krankenkasse bietet Hand

Persönliche Informationen zum Gesundheitszustand und Vertragsinhalte bei der Krankenkasse sind sensible Daten. Aus diesem Grund verweigern Versicherer oft sogar nahen Verwandten die Auskunft. Wer nicht dazu in der Lage ist, Angelegenheiten betreffend Krankenkasse selbst zu erledigen oder wer eine Vertrauensperson damit beauftragen möchte, kann dieser eine Vollmacht ausstellen. So können im Notfall Probleme verhindert werden. Viele Krankenkassen bieten dazu  Vorlagen  im Internet an.

Eine Patientenverfügung entlastet Angehörige

Die Patientenverfügung nach  Art. 370 ZGB  ist ein Vorsorgeinstrument für Situationen, in denen man bedingt durch gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht mehr selbständig Entscheidungen treffen kann. In der Verfügung hält man im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man verweigert. Das ermöglicht den Angehörigen, die im Sinne der Patientin oder des Patienten richtige Entscheidung zu treffen. In einer schwierigen Situation bedeutet das für die Angehörigen eine grosse Entlastung. Gleichzeitig erlaubt es den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, die medizinischen Handlungen dem Willen der Patientin oder des Patienten anzupassen. Alle urteilsfähigen Personen können eine Patientenverfügung einreichen. So auch urteilsfähige Minderjährige.

Weitere Informationen zur Aufbewahrung, Gültigkeit und zum Formular finden Sie auf der  Webseite des Berufsverbands der Ärztinnen und Ärzte FMH .

Im Vorsorgeauftrag Vertrauenspersonen bestimmen

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selbst für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit dem Vorsorgeauftrag nach  Art. 360 ZGB  bestimmt eine auftraggebende Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die ihre Interessen wahrnimmt. Im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit übernimmt die ermächtigte Person die Vertretung in den Bereichen der Personensorge und der Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Handlungen im Rechtsverkehr.

Was passiert, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt?

Ehegatten und eingetragene Partner vertreten ihren urteilsunfähigen Ehepartner /eingetragenen Partner von Gesetzes wegen. Sie dürfen alle Rechtshandlungen vornehmen, die für den üblichen Lebensunterhalt erforderlich sind. Sie können weiter die ordentliche Verwaltung des Einkommens wahrnehmen. Für die ausserordentliche Vermögensverwaltung – zum Beispiel ein Hausverkauf, Verlängerung oder Amortisation einer Hypothek - braucht es grundsätzlich die Zustimmung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (z.B.  KESB Kanton Zürich ). Diese ordnet von Amtes wegen Massnahmen an und ernennt für die handlungsunfähigen Personen einen Beistand, welcher der KESB regelmässig Bericht erstattet.

Leben Sie im Konkubinat oder sind Sie ledig oder alleinstehend? Dann können Sie eine Vertrauensperson bestimmen. Es empfiehlt sich zudem, einen Ersatzbeauftragten zu bestimmen, sollte die beauftragte Person das Mandat nicht übernehmen können oder wollen. Dies ist besonders bei älteren Ehepaaren bei der gegenseitigen Einsetzung als Vorsorgebevollmächtigte zu bedenken.

Details zu Form und Inhalt finden Sie unter «Vorsorgeauftrag» auf der  Webseite des schweizerischen roten Kreuzes  oder der jeweiligen kantonalen KESB Webseite zum Beispiel  KESB Zürich .

Benötigen Sie Unterstützung?

Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht über Ihre Vorsorge? Unser multidisziplinäres Team von Fachspezialistinnen und -spezialisten aus den Bereichen Treuhand, Recht und Steuern steht Ihnen im Bedarfsfall gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.