Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen - gibt es ein Licht am Ende des "FABI" Tunnels?

Ursula Heri
Ursula Heri
Director
David Gisin
David Gisin
Director
Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen - gibt es ein Licht am Ende des "FABI" Tunnels?

Die Einführung von FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) und der damit einhergehenden Begrenzung des Berufskostenabzugs für den Arbeitsweg auf CHF 3'000/Jahr auf Ebene der Bundessteuer stellte Arbeitgebende vor einige Herausforderungen. Dies insbesondere in Bezug auf die korrekte Erstellung des Lohnausweises. Durch die ab 1. Januar 2022 in Kraft tretende Änderung der Berufskostenverordnung soll die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mit einer Pauschale besteuert werden, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort abdeckt. Mit der pauschalen Besteuerung entfällt die Pflicht, die Aussendiensttage zu eruieren und auf dem Lohnausweis festzuhalten. Im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises können die Kantone die Verordnungsänderung bei den kantonalen Steuern übernehmen.

Die mit der FABI Vorlage beschlossene Beschränkung des Pendlerkostenabzugs für Arbeitnehmende auf der Ebene der Bundessteuer auf CHF 3'000 wurde erstmals mit der Steuerveranlagung 2016 umgesetzt. Um eine Gleichbehandlung mit den übrigen Pendelnden zu erreichen, wird bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug, welche dieses auch privat nutzen, der Arbeitsweg als geldwerter Vorteil besteuert. Als Konsequenz müssen seit dem 1. Januar 2016 die Fahrtkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der privaten Steuererklärung deklariert werden. Es besteht jedoch das Anrecht, Berufskosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 3'000 bei der direkten Bundessteuer geltend zu machen.

Die Deklarationspflicht des sogenannten Aussendienstanteils im Lohnausweis unter Ziffer 15 stellte die Arbeitgebenden immer wieder vor neue Herausforderungen. In der Praxis ergaben sich Fragen zur korrekten Erfassung und Deklaration dieses Anteils hinsichtlich Definition, Handhabung bei Krankheit, Ferien und halbtägigen Aussendienst Einsätzen etc., was zu einigem administrativen Mehraufwand führte. Zuletzt stellte sich ausserdem die Frage, wie die Homeoffice Tage in Bezug auf die Pendlerkosten während der COVID-19 Situation auf dem Lohnausweis zu deklarieren sind. Zu erwähnen ist auch, dass sich die Kantone in dieser Thematik nicht auf eine einheitliche Handhabung einigen konnten.

Die Verordnungsänderung, welche auf den 1. Januar 2022 in Kraft tritt regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs inklusive Arbeitsweg pauschal pro Monat mit 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (exkl. MwSt.) versteuert wird. Aktuell sind es pro Monat 0.8 Prozent, die für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ohne Arbeitsweg aufgerechnet werden müssen. Die Deklarationspflicht der Aussendiensttage auf dem Lohnausweis fällt damit gänzlich weg. Da dieser aufzurechnende Betrag auch sozialversicherungspflichtig ist, generiert dies bei der AHV leichte Mehreinnahmen. Denselben Effekt hat die erhöhte pauschale Besteuerung auf die Mehrwertsteuer.

Nach wie vor ist es möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den effektiven Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Zu hoffen ist, dass die Kantone die Verordnungsänderung auch für die kantonalen Steuern übernehmen und die Lohnausweise einheitlich erstellt werden können.