Vereinbarkeit von Beruf und Familie – was bieten die Schweizer Sozialversicherungen?

Ursula Heri
Ursula Heri
Director
Vereinbarkeit von Beruf und Familie – was bieten die Schweizer Sozialversicherungen?

In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen sowie ihren Angehörigen einen weitreichenden Schutz vor Risiken bietet, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können.

Am 3. März 2024 hat nun das Schweizer Volk die Initiative für ein besseres Leben im Alter (13. AHV-Rente) angenommen. Rentenbezüger können ab dem Jahr 2026 für die Lebenshaltungskosten auf die verbesserte Rentenleistung der AHV zählen sowie in den meisten Fällen auf eine Rente aus der 2. Säule. Doch auf welche Unterstützungsleistungen aus den Sozialversicherungen können Familien zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zählen?

In den nachstehenden Ausführungen fokussieren wir uns auf diese Frage und beleuchten die Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in diesem Zusammenhang.

Mutterschaft und Vaterschaft oder anderer Elternteil

Während eines Mutterschaft- (MSE)-, Vaterschafts- oder anderer Elternteil- (VSE) sowie Adoptionsurlaubs können Eltern ihre Erwerbstätigkeit für eine befristete Zeit unterbrechen oder reduzieren, um sich ihren familiären Aufgaben zu widmen. Die Taggeldleistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) gewährleisten das Einkommen in dieser Zeit. Diese werden für Mütter während einer Zeitspanne von 98 Tagen und für den anderen Elternteil während einer Zeitspanne von 14 Tagen ausgerichtet.
 
Versicherungsleistung: Mutterschaftsentschädigung (MSE) Vaterschaft (VSE) oder anderer Elternteil sowie Adoptionsurlaub
Auftrag Arbeitnehmer/in: Information Arbeitgeber, Beibringung erforderliche Unterlagen
Auftrag Arbeitgeber: Anmeldung der Entschädigung bei der Ausgleichskasse, Gewährleistung des Mutterschutzes, des Vaterschaftsurlaubes oder des Adoptionsurlaubes. Entschädigung nach den Mindestanforderungen der EO oder gemäss Arbeitsvertrag resp. Mitarbeiterreglement

 

Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben müssen, können die Mutterschaftsentschädigung entsprechend des Spitalaufenthaltes um bis zu 56 Tage verlängern.

Versicherungsleistung: Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Auftrag Arbeitnehmer/in: Information Arbeitgeber, Beibringung erforderliche Unterlagen
Auftrag Arbeitgeber: Anmeldung der Entschädigung bei der Ausgleichskasse, Entschädigung nach den Mindestanforderungen der EO oder gemäss Arbeitsvertrag resp. Mitarbeiterreglement

 

Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen. Der Urlaub kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden.

Versicherungsleistung: EO bei Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern
Auftrag Arbeitnehmer/in: Information Arbeitgeber, Beibringung erforderliche Unterlagen
Auftrag Arbeitgeber: Anmeldung der Entschädigung bei der Ausgleichskasse, Entschädigung nach den Mindestanforderungen der EO oder gemäss Arbeitsvertrag resp. Mitarbeiterreglement

 

Entlastung für erwerbstätige Personen, die kranke Angehörige betreuen

Der Urlaub für die Angehörigenbetreuung wird für Abwesenheiten gewährt, in denen Arbeitnehmende ein Familienmitglied oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner betreuen. Der Urlaub ist höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal 10 Tage pro Jahr. Wichtig ist, dass die Obergrenze von zehn Tagen pro Jahr nicht für die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern gilt.

Versicherungsleistung: Keine oder ev. Einschluss in Krankentaggeldversicherung
Auftrag Arbeitnehmer/in: Information Arbeitgeber, Beibringung erforderliche Unterlagen
Auftrag Arbeitgeber: Lohnfortzahlung ohne Kürzung; Art. 329 h Obligationenrecht und Art. 36 Absatz 3 und 4 Arbeitsgesetz

 

Familienzulagen

Die Familienzulagen helfen, die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, auszugleichen. Sie umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.

Versicherungsleistung: Monatliche resp. einmalige Zulagen gemäss kantonalen Richtlinien
Auftrag Arbeitnehmer/in: Information Arbeitgeber, Beibringung erforderliche Unterlagen
Auftrag Arbeitgeber: Beantragung der Zulagen bei der zuständigen Ausgleichskasse, Auszahlung an Mitarbeitende gemäss Verfügung

 

Erziehungsgutschriften

Die Erziehungsgutschriften sind ein fiktives Einkommen, welches einer versicherten Person bei der Rentenberechnung angerechnet werden kann für jedes Jahr, in dem die Kinder jünger als 16 Jahre waren. Die Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Mindestrente bei Anspruchsbeginn (Jahr 2024 CHF 44'100.00).

Versicherungsleistung: Anspruch aus dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Auftrag Arbeitnehmer/in: Bei Rentenbeantragung sind Angaben zu den betreuten Kindern sowie die entsprechenden Unterlagen notwendig
Auftrag Arbeitgeber: Keiner

 

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