PACS in der Schweiz: Was HR und Payroll jetzt wissen müssen
Der französische PACS ist für viele Mitarbeitende längst Alltag – in der Schweizer HR- und Payroll-Praxis sorgt er jedoch regelmässig für Unsicherheit. Ist ein PACS wie eine Ehe zu behandeln? Welche Folgen ergeben sich für AHV, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge und Quellensteuer? Und wie kann HR betroffene Mitarbeitende beim Onboarding sinnvoll unterstützen?
Was ist ein PACS?
Der französische Pacte civil de solidarité (PACS) ist eine gesetzlich geregelte Partnerschaft. Er dient der rechtlichen Organisation des gemeinsamen Lebens und ist in Frankreich weit verbreitet. Mittlerweile werden dort beinahe ebenso viele PACS wie Ehen abgeschlossen.
Aus Schweizer Sicht ist entscheidend, dass nach Schweizer Recht ein französischer PACS grundsätzlich nicht einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. In der Regel sind damit die rechtlichen Rahmenbedingungen des Konkubinats in der Schweiz auch für PACS anwendbar. Nach Auffassung des Bundesrats gehört der PACS zu den sogenannten «partenariats faibles» und wird deshalb grundsätzlich nicht als Zivilstand anerkannt.
Je nach Rechtsgebiet können dennoch einzelne Rechtsfolgen bestehen, insbesondere wenn faktische Lebensgemeinschaften berücksichtigt werden. Für HR und Payroll ist deshalb eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Vergleich mit Schweizer Zivilständen
Für die lohn- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist zwischen dem französischen PACS und den in der Schweiz anerkannten Zivilständen zu unterscheiden. Eine Ehe – unabhängig davon, ob sie zwischen verschiedengeschlechtlichen oder gleichgeschlechtlichen Personen geschlossen wurde – ist in der Schweiz ein anerkannter Zivilstand. Seit dem 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten; neue eingetragene Partnerschaften können seither nicht mehr begründet werden.
Bereits vor dem 1. Juli 2022 gültig begründete eingetragene Partnerschaften können jedoch weiterbestehen oder auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilstandsrechtlich lautet der Status bei einer Ehe «verheiratet» und bei einer weiterbestehenden eingetragenen Partnerschaft «in eingetragener Partnerschaft». Für die meisten sozialversicherungsrechtlichen Fragen werden eingetragene Partnerschaften der Ehe weitgehend gleichgestellt.
Der französische PACS unterscheidet sich davon wesentlich: Er ist aus Schweizer Sicht grundsätzlich kein anerkannter Zivilstand. Für Payroll, Quellensteuer und Sozialversicherungen darf er deshalb nicht automatisch wie eine Ehe, eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine schweizerische eingetragene Partnerschaft behandelt werden. Entscheidend ist jeweils, ob das konkrete Rechtsgebiet faktische Lebensgemeinschaften berücksichtigt oder ausdrücklich an den formellen Zivilstand anknüpft.
Payroll- und Versicherungsfolgen
AHV: Da der PACS in der Schweiz nicht als Ehe anerkannt wird, gelten PACS-Partner nicht als Ehegatten im Sinne des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Sie werden grundsätzlich wie ledige Personen behandelt. Dies betrifft insbesondere die Beitragsbefreiung für nichterwerbstätige Ehegatten, Witwen- und Witwerrenten, Rentensplitting und die Plafonierung von Ehepaarrenten.
Unfallversicherung: Für die obligatorische UVG-Unterstellung ist der PACS nicht entscheidend. Massgebend ist das Schweizer Arbeitsverhältnis. Bei Hinterlassenenleistungen ist jedoch zu beachten, dass ein überlebender PACS-Partner im UVG nicht automatisch wie ein Ehegatte oder eingetragener Partner abgesichert ist.
Berufliche Vorsorge: Ein PACS gilt auch im BVG nicht als Ehe. Viele Pensionskassen sehen jedoch Leistungen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor. Entscheidend sind:
- die Bestimmungen des jeweiligen Vorsorgereglements,
- die Dauer des gemeinsamen Haushalts,
- allfällige Unterstützungspflichten,
- eine frist- und formgerechte schriftliche Begünstigungsmeldung.
Quellensteuer: Der PACS führt nicht zur Anwendung eines verheirateten Quellensteuertarifs. Massgebend bleiben die persönlichen Verhältnisse nach schweizerischem Quellensteuerrecht, insbesondere Zivilstand, Kinder, Unterhaltspflichten, Erwerbssituation des Partners bzw. der Partnerin und der zuständige Kanton. Für HR und Payroll empfiehlt sich, PACS-Situationen zu dokumentieren, aber nicht automatisch wie eine Ehe zu behandeln. Bei Quellensteuer, Sozialversicherungen und Vorsorge sind die zuständigen kantonalen Vorgaben und Reglemente massgebend.
Massnahmenkatalog für PACS-Paare in der Schweiz
Wer mit einem französischen PACS in der Schweiz ähnlich praktische Rechte wie Ehegatten oder eingetragene Partner absichern möchte, sollte nicht allein auf den PACS-Nachweis vertrauen. Empfohlen sind ergänzende Vollmachten, Vorsorgedokumente und Begünstigungen. Diese Massnahmen empfehlen sich im Weitern auch für Paare, welche in der Schweiz im Konkubinat leben.
Nachfolgend einige praktische Hinweise zur Einleitung von konkreten Massnahmen beim Umzug in die Schweiz:
| Bereich | Dokument / Massnahme | Zuständige Stelle | Priorität |
|---|---|---|---|
| Medizinische Auskünfte und Entscheide | Patientenverfügung erstellen; PACS-Partner ausdrücklich als vertretungsberechtigte Person einsetzen; Schweigepflichtentbindung für Ärzte, Spitäler und Krankenkasse vorsehen. | Hausarzt / Spital / Krankenkasse / private Ablage | Hoch |
| Krankenkasse und Versicherungen | Spezialvollmacht für Auskünfte, Prämien, Policen, Leistungsabrechnungen und administrative Vertretung ausstellen. | Krankenkasse / Zusatzversicherung / Unfall- und Lebensversicherer | Hoch |
| Alltag, Behörden und Administration | General- oder Spezialvollmacht zugunsten des PACS-Partners ausstellen, z. B. für Steueramt, Migrationsbehörden, Arbeitgeber, Vermieter und Post. | Gemeinde / Steueramt / Arbeitgeber / Vermieter / Post | Mittel |
| Urteilsunfähigkeit | Vorsorgeauftrag nach Schweizer Formvorschriften erstellen und den PACS-Partner als Vorsorgebeauftragter einsetzen (Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr). | Private Ablage / KESB / Zivilstandesamt je nach Kanton | Hoch |
| Banken und Finanzen | Bankvollmachten und Kontozugriffsrechte direkt mit der jeweiligen Bank regeln; klären, ob Vollmachten auch bei Urteilsunfähigkeit weitergelten. | Bank / Vermögensverwalter | Hoch |
| Pensionskasse / BVG | Vorsorgereglement prüfen und, falls möglich, Begünstigungsmeldung für den PACS-Partner als Lebenspartner einreichen. | Pensionskasse / Arbeitgeber HR | Hoch |
| Säule 3a / Lebensversicherung | Begünstigtenordnung prüfen und den PACS-Partner soweit zulässig ausdrücklich begünstigen. | Bank / Versicherung / Vorsorgeeinrichtung | Hoch |
| Erbrecht | Testament oder Erbvertrag erstellen; Pflichtteile und kantonale Erbschaftssteuerfolgen prüfen. | Notar / Rechtsberatung / Steuerberatung | Hoch |
| Gemeinsamer Haushalt | Konkubinats- bzw. Partnerschaftsvertrag abschliessen, insbesondere zu Mietkosten, Eigentum, Haushalt, Trennung und gegenseitiger Unterstützung. | Partner / Rechtsberatung / Notar | Mittel |
| Arbeitgeber / HR / Payroll | PACS-Status dokumentieren, aber nicht automatisch wie Ehe behandeln; Notfallkontakt, Vollmachten und relevante Begünstigungen separat erfassen. | Arbeitgeber HR / Payroll / Pensionskasse | Mittel |
Diese Dokumente sollten aktiv erstellt, regelmässig aktualisiert und den relevanten Stellen zugänglich gemacht werden. Der PACS ersetzt in der Schweiz insbesondere keine Patientenverfügung, keinen Vorsorgeauftrag, keine Bankvollmacht, keine Begünstigungsmeldung und kein Testament.
Ausblick: PACS-Diskussion im Schweizer Parlament
Die politische Diskussion zum PACS ist in der Schweiz nicht abgeschlossen. Mit der parlamentarischen Initiative 22.448 «Einen PACS für die Schweiz» wird ein neues Rechtsinstitut diskutiert, das als «Konkubinat plus» zwischen Konkubinat und Ehe angesiedelt wäre und mehr Rechtssicherheit schaffen soll. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat im Mai 2026 eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Vorgesehen ist ein Spezialgesetz, das insbesondere Begründung, Wirkungen und Auflösung eines PACS regeln soll. Diskutiert werden unter anderem gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflichten, Vertretungsrechte sowie der Schutz der gemeinsamen Wohnung.
Für die Anerkennung ausländischer PACS ist die Motion 23.4143 relevant. Eine Anerkennung scheitert derzeit insbesondere daran, dass das Schweizer Recht auf Bundesebene noch kein vergleichbares Institut kennt. Die Einführung eines schweizerischen PACS könnte daher auch die Behandlung ausländischer PACS neu beeinflussen.
Bis zu einer allfälligen Gesetzesänderung gilt für die Praxis: Französische PACS sollten weiterhin vorsichtig beurteilt und nicht automatisch wie Ehe oder eingetragene Partnerschaft behandelt werden. Die Entwicklung ist jedoch zu beobachten, da künftige Änderungen Auswirkungen auf Zivilstand, Vertretungsrechte, Sozialversicherungen, Quellensteuer, Vorsorge und HR-Prozesse haben könnten.