Teilrevision Mehrwertsteuergesetz - Teil 3: Der Fiktive Vorsteuerabzug
Der fiktive Vorsteuerabzug ist nach der „Teilrevision Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG)“ am 1. Januar 2018 von besonders einschneidenden Änderungen betroffen. Beim fiktiven Vorsteuerabzug besteht (einfach ausgedrückt) die Möglichkeit beim Kauf von Gegenständen ein Vorsteuerabzug geltend zu machen, obwohl auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Der fiktive Vorsteuerabzug (national input tax relief) war bislang nur in einem sehr engen Bereich des Geschäftsverkehrs möglich. Durch die Neuregelung im Rahmen der Teilrevision erweitert sich ab 2018 der Anwendungsbereich. Das kann für das eine oder andere Unternehmen zu finanziellen Vorteilen führen. Auch technische Innovationen im Bereich der Lagerhaltung eröffnen in diesem Zusammenhang neue Möglichkeiten.
Was ist der fiktive Vorsteuerabzug?
Der fiktive Vorsteuerabzug ist die Möglichkeit auf einem Gegenstand, der durch ein Unternehmen angeschafft wird ohne MWST-Ausweis, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Hierzu werden Rechnungen oder andere Kaufdokumente benötigt, die nicht mit offen ausgewiesener Mehrwertsteuer belastet sind.
Was bleibt gleich?
Der fiktive Vorsteuerabzug ist weiterhin nur für individualisierbare Gegenstände möglich, deren Erwerb ohne MWST erfolgt. Es muss dabei gewährleistet sein, dass keine steuerbefreite Einfuhr des Gegenstands aus dem Ausland erfolgt ist und auf der Rechnung (bzw. in der Verkaufsdokumentation) des Lieferanten keine MWST ausgewiesen wird. Essentielle Voraussetzung ist eine detaillierte Dokumentation mittels Bezugs- und Lieferkontrolle (das Tracking einzelner Gegenstände) durch den Käufer. Natürlich wird eine mehrwertsteuerliche Registrierung und Abrechnung nach der effektiven Methode weiterhin vorausgesetzt.
Auf der WEKA Verlag Homepage finden Sie die Regelung zum fiktiven Vorsteuerabzug bis 31.12.2017 .
Was ist neu?
Künftig kann der fiktive Vorsteuerabzug auch bei neuen (ungebrauchten) Gegenständen vorgenommen werden. So beispielsweise beim Kauf eines neuen/ungebrauchten Gegenstandes bei einem nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Lieferanten.
Ebenfalls weggefallen ist die Einschränkung, dass die Gegenstände für den Weiterverkauf im Inland bestimmt sein mussten. Neu ist es daher möglich auch für Gegenstände zur Verwendung innerhalb des eigenen Unternehmens (Betriebsinvestitionen) und auch für Exportlieferungen den fiktiven Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.
Auch eine Zerlegung des Gegenstands sollte nach dem ab 2018 geltenden Gesetzestext (und dem Entwurf der MWST-Verordnung) möglich sein.
Dies eröffnet vielen Unternehmen neue Perspektiven. Insbesondere in Bereichen wo Gegenstände von Privatpersonen eingekauft werden (z.B. Fahrzeughandel, Ersatzteilhandel, Second-Hand-Bereich)
Auch Start-up-Unternehmen können diese Form des Vorsteuerabzugs beim Einkauf von Gegenständen wie beispielsweise Fahrzeugen, Büroeinrichtungen oder Gegenständen für Forschungs-Zwecke vornehmen, ohne dass diese für den Wiederverkauf bestimmt sein müssen.
Ein Aufschub von grösseren Anschaffungen im Hinblick auf die Einführung per 1.1.2018 könnte vorteilhaft sein.
Gibt es Einschränkungen beim fiktiven Vorsteuerabzug?
Ja. Der fiktive Vorsteuerabzug bei Kunst, Sammlerstücken und Antiquitäten wird ab 2018 nicht mehr möglich sein. Hierfür ist dann neu die Margenbesteuerung vorgesehen. Mehr Informationen hierzu finden Sie bald in Teil 4.
Überblick fiktiver Vorsteuerabzug
Unser Tipp:
Wenn Sie Gegenstände ohne offenen Ausweis der MWST auf den Kaufbelegen für Ihr Unternehmen beziehen lohnt es sich den fiktiven Vorsteuerabzug zu prüfen. Jedes Aufwand- und Investitionsbeleg ohne MWST-Ausweis kann Ihren Vorsteuerabzug erhöhen und „ist bares Geld wert“.