Aktuelles zur Willensvollstreckung, insbesondere mit Bezug zum Notariat
Die Ernennung des Ersatz-Willensvollstreckers führte in der jüngsten Vergangenheit insbesondere bei Notaren zu Problemen, ebenso wie die Frage, welche Vorbehalte die zuständige Behörde (in einzelnen Kantonen der Notar) in einen Willensvollstreckerausweis hineinschreiben darf. In den benachbarten Ländern (Frankreich, Italien, Spanien etc.) werden Erbscheine regelmässig durch Notare ausgestellt. Sie werden nur dann anerkannt, wenn diese Ausweise gemäss den lokalen Gesetzen den Schutz des guten Glaubens geniessen. Schwerpunktthema sind Akontozahlungen. Der Willensvollstrecker darf vom Netto-Betrag, welcher bei schlechtesten Szenario als Erbe übrig bleibt (bei Einreichung einer Herabsetzungsklage, einer Ungültigkeitsklage, nach Abzug von Ausgleichungen etc.) höchstens 50% als "Vorschuss" gewähren (was rechtlich ein Darlehen darstellt) und auch nur dann wenn die dazu notwendig Liquidität vorhanden und verfügbar ist.